Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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sobald  der  dem  Artikel  4.  beigefuͤgte  Zolltarif  in  Wirksamkeit  tritt,  den  nachstehend
  unter  Nr.  II.  getroffenen  Bestimmungen.

II.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Erzeugnisse.

K.  1.

Von  den  innerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur
durch  einen  Vereinsstaat  fransitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinssiaat
oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für
Rechnung  des  Staats,  noch  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
erhoben  werden.

g.  2.

Jedem  Vereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der  Hervorbringung,
  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden
inneren  Steuern  beizubehalten,  zu  veraͤndern  oder  aufzuheben,  sowie  neue
Steuern  dieser  Art  einzufuͤhren,  jedoch  sollen  dergleichen  Abgaben  fuͤr  jetzt  nur
auf  folgende  inlaͤndische  und  gleichnamige  vereinsländische  Erzeugnisse,  als:
Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,  Wein,  Most,  Cider  (Obstwein),  Tabak,  Mehl
und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren
und  Fett,  gelegt  werden  dürfen.

Ausnahmsweise  kann  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  auch  von  Brennmaterialien,
  Getreide  und  Fourage  eine  Steuer,  wie  bisher,  erhoben  werden.

Für  Branntwein,  Bier,  Wein  und  Tabak  sollen  die  folgenden  Säte  als
das  höchste  Maaß  betrachtet  werden,  bis  zu  welchem  in  den  Vereinsstaaten
eine  Besteuerung  der  genannten  Erzeugnisse  für  Rechnung  des  Staates  soll
statrfinden  können,  nämlich:

a)  für  Branntwein  10  Rehlr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch  und
bei  einer  Alkoholstärke  von  50  Prozent  nach  Tralles;

b)  für  Bier  1  Rthlr.  15  Gr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch;

c)  für  Wein,  und  zwar:

aa)  wenn  die  Abgabe  nach  dem  Werthe  des  Weines  erhoben  wird,
14  Rthlr.  vom  Jollzentner  (5  Rthlr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart
Preußisch);

bb)  wenn  die  Abgabe  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Weines  erboben
  wird,  25  Gr.  vom  Jollzentner  (2  Rehlr.  233  Gr.  von  der
Ohm  zu  120  Quart  Preußisch);

c)  wenn  die  Abgabe  nach  einer  Klassiskkation  der  Weinberge  erhoben
wird,  ist  die  Beschränkung  derselben  auf  ein  Maximum  nicht  für
erforderlich  erachtet  worden.

In  Bezug  auf  die  freie  Stadt  Frankfurt,  wo  vom  Weine  gegenwärtig
  eine  Abgabe  von  5  Fl.  20  Kr.  (3  Rthlr.  1  Gr.)  O(  die
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