Full text : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

JNo.  3.—

 

(o.  1124.)  Mlusterial-Erklärung  vom  1#t##n  Dezember  1827.,  über  die  mit  der
Königlich  =  Dänischen  Reglerung  getrassene  Vereinbarung,  die  Sicherstellung
  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  diesseitigen
Staaten  und  den  drei  Herzogthümern  Holstein,  Lauenburg  und  Schleswig,
wider  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

D.  Königlich  -Preußische  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten

erklart  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  ihm  dazu

erkheilten  Ermächtigun:

nachdem  von  der  Köntsglich=  Ocnischen  Regierung  die  Zusicherung  ertheilt
  worden  ist,  daß  nicht  nur  für  den  Umfang  der  zum  deutschen
Bunde  gehbrigen  beiden  Herzogthümer  Holslein  und  Lauenburg  vorläufig
  und  bis  es  nach  Artikel  18.  der  deurschen  Bundesakte  zu  einem
gemeinsamen  Beschlusse  wegen  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsieller
  und  Verleger  gegen  den  Bücher-Nachdruck  und  dessen  Verbreitung
  in  den  gesammten  Bundes-Ländern  kommen  wird,  sondern  auch
für  den  Umfang  des  Herzogthums  Schleswig,  jedem  Preußischen
Unterthan,  er  sey  Schriftsteller  oder  Verleger,  der  in  dem  Falle  ist,
auf  ein  Privilegium  wider  den  Nachdruck  und  dessen  Verbreitung  bei
der  Königlich-Dänischen  Regierung  anzutragen,  ein  solches  Privilegium
in  der  Art  kostenfrei  erheilt  werden  solle,  daß  das  Werk  in  20  Jahren,
vom  Tage  der  Ausstellung  des  Privilegii,  nicht  nur  in  den  zum  deutschen
  Bunde  gehörigen  beiden  Herzogthümern  Holstein  und  Lauenburg,
sondern  auch  in  dem  Herzogthum  Schleswig  weder  nachgedruckt,  noch
ein  anderswo  verfertigter  Nachdruck  davon  in  den  genannten  drei  Herzogthümern
  verkauft  werden  soll,  bei  Strafe  der  Konfiskation  aller  bei
dem  Nachorucker  oder  in  den  Buchhandlungen  vorräthigen  Exemplare
des  Nachdrucks  und  einer  Geldbuße,  welche  dem  Ladenpreise  von
Fänfhundert  Eremplaren  des  Originals  gleich  kommt;

Jahegang  1828.  No.  3.  —  (No.  1124  —  4127.)  D  daß

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  13ten  Februar  1828.)