Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Trankreich. 
dienstes gebunden, genießen die Rechte der kriegführenden Truppen und sind 
den Regeln des Völkerrechts unterworfen. Die Truppen der activen Armee 
werden permanent in Brigaden, Divisionen, Armeecorps organisirt. Zwei 
Infanterie-Regimenter bilden eine Brigade, zwei Brigaden und ein Bataillon 
Fußjäger eine Division, drei Divisionen ein Armeecorps. Wenn mehrere 
Corps vereinigt werden, so bilden sie eine Armee. Die Generalstäbe und 
das Personal der verschiedenen zu jedem Armeecorps, jeder Division oder 
Brigade gehörigen Dienstzweige werden so eingerichtet, daß sie sich im Falle 
der Mobilmachung in zwei Theile zerlegen können, von denen der eine mit 
den activen Truppen marschirt, der andere an Ort und Stelle bleibt, um 
den Dienst der Depots, Reserven, Remonten, des Materials und der Pro- 
viante aller Art zu überwachen. Im Falle der Mobilmachung und des 
Uebergangs vom Friedens= zum Kriegsfuß können die erledigten Unteroffi- 
ziers-, Corporals= oder Brigadiers-Stellen ganz oder theilweise mit alten, 
wieder in Activität versetzten Inhabern dieser Grade besetzt werden. In 
denselben Fällen können die Offiziere der Landwehr auf entsprechende Stellen 
in den Depotbataillonen berufen werden und nöthigenfalls sogar aus diesen 
in die Kriegsbataillone übergehen. Die Cadres der Armee bestehen: 1) aus 
144 Infanterie-Regimentern mit je 3 Kriegsbataillonen und einem Depot- 
bataillon und aus 36 Fußjägerbataillonen; sie bilden zusammen 36 Divi- 
sionen und 12 Armeecorps; 2) aus 72 Cavalerie-Regimentern, welche in 
Brigaden und Divisionen zerfallen, die jedem Armeecorps beigegeben werden; 
3) aus 40 Regimentern Artillerie und 4 Regimentern Genie u. s. w. Jedes 
Jahr wird eine allgemeine Zählung der Pferde, Maulthiere und Wagen vor- 
genommen, welche für den Armeedienst verwendet werden können. Diese 
Pferde werden im Voraus in Matrikeln eingetragen, so daß im Fall der 
Mobilmachung deren Rrwistson durch Decret des Präsidenten der Republik 
gegen Zahlung einer dann festzustellenden Entschädigung erfolgen kann. Im 
Falle der Mobilmachung oder des Kriegs stellen die Eisenbahngesellschaften 
dem Kriegsminister alles Material und Personal, welches 1n die Bewegungen 
  
und Concentrirung der Truppen erforderlich ist, zur Verfügung. Auf jeder 
Eisenbahnlinie und auf jedem wichtigeren Bahnhofe wird ein Marsch= oder 
Etappendientt eingerichtet. Die Armeetelegraphie steht unter den Befehlen 
des Generalstabs. Die Telegraphenverwaltung hält das für die Bedürfnisse 
der Armee erforderliche Material und Personal stets zur Verfügung des 
Kriegsministers. Die fortschreitende regelmäßige Ausbildung der Truppen 
aller Waffen wird jedes Jahr mit Gesammt-Märschen, Manövern und Opera- 
tionen der Brigaden, der Divisionen und, wenn die Umstände es gestatten, 
der Armeecorps beschlossen. 
29. März. Nat.-Versammlung: Debatte über die vorjährige Ausweisung des 
Prinzen Napoleon. Die Commission trägt auf einen Tadel gegen die 
Regierung an, diese verlangt einfache Tagesordnung, die denn auch 
schließlich mit 367 gegen 291 Stimmen beschlossen wird. 
31. März—t4. April. Nat.-Versammlung: Der (fanatischclericale) Marquis 
de Meaux berichtet Namens der Commission über den Antrag betr. 
Umänderung der Gemeindeverfassung von Lyon nach Art derjenigen 
von Paris und trägt auf Zustimmung an. 
Der Kampf der Lyoner Bevölkerung für ihre bisherige Verfassung beruht 
hauptsächlich auf dem Gegensatz zwischen den Laienschulen und den Schulen 
der geistlichen Congregationen. Die Debatte gestaltet sich sehr stürmisch. 
Ein Redner der clericalen Rechten wird am 1. April vom Präsidenten Grevy 
zur Ordnung gerufen, wogegen die Rechte lebhaft protestirt, was Grevy zu 
der Erklärung veranlaßt: „Ich suche meine Obliegenheiten mit Gerechtigkeit
	        
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