Das deutsche Reich und seine einzelnen Elieder. 93
sie bisher in den occupirten Gebieten geübt haben. Es versteht sich von selbst,
daß die Etappenposten gleichzeitig mit der Festung Verdun geräumt werden.
Art. 4. Frankreich trägt die Unterhaltungskosten der in dem Arrondissement
Belfort und in den Departements Vogesen, Ardennen, Meurthe-et-Moselle
und Meuse cantonirten deutschen Truppen bis zum Tage der vollständigen
Räumung dieser Departements, sowie die Kosten des Unterhalts der in Verdun
und auf den beiden Etappenposten cantonirten Truppen bis zur gänzlichen
Räumung dieser letzteren Orte. Die Ziffer der Truppen, welche Verdun
besetzt halten, soll nicht um mehr als 1000 Mann die Ziffer der Garnison
übersteigen, welche sich im Augenblick der Unterzeichnung des Vertrages in
der Festung befindet. Art. 5., Bis zur Räumung von Verdun werden das
Arrondissement Belfort und die im Art. 3 bezeichneten Arrondissements nach
ihrer Räumung durch die deutschen Truppen für militärisch neutral erklärt
und dürfen keine anderen Truppen als die zur Aufrechterhaltung der Ord-
nung nothwendigen aufnehmen. Frankreich wird auf diesen Gebieten keine
neuen Befestigungen aufführen und die schon bestehenden nicht vergrößern.
In den von den deutschen Truppen besetzt gehaltenen Departements und in
dem Arrondissement Belfort wird auch Se. Majestät der deutsche Kaiser,
König von Preußen, keine neue Befestigung aufführen lassen. Art. 6. Im
Falle der Nichteinhaltung der in dieser Convention übernommenen Verbind-
ichkeiten behält sich Se. Maj. der deutsche Kaiser, König von Preußen, das
Recht vor, die in derselben bezeichneten Departements und Plätze wieder zu
besetzen oder nicht zu räumen."
15. März. (Preußen.) Abg.-Haus: erledigt und genehmigt schließlich
mit großer Mehrheit das zweite der kirchenpolitischen Gesetze, über
die kirchliche Disciplinargewalt und die Errichtung eines kgl. Gerichts-
hofes für kirchliche Angelegenheiten.
„ (Preußen.) Der Erzbischof von Posen erläßt ein Rundschreiben
an die Geistlichen derjenigen Kreise, in welchen weltliche Schulinspec-
toren angestellt worden sind: er empfiehlt darin, die Schulkinder zu
regelmäßigem Privatunterricht in der Religion zu versammeln und
sich mit den Schullehrern in gutes Einvernehmen zu setzen. Der
Oberpräsident weist die kgl. Regierungen an, dieser Umgehung des
Gesetzes entgegen zu treten.
„ (Baden.) Da sich der (ultramontane) Pfarrer und sein Helfer
an der Spitalkirche in Constanz weigern, den katholischen Gottesdienst
neben den Altkatholiken überhaupt zu feiern, so beschließt der Ge-
meinderath, den bisherigen Gehalt für dieselben einzustellen.
17. „ (Preußen.) Durch kgl. Verordnung wird die Institution der
katholischen Feldpropstei ausgehoben und an Stelle derselben die frühere
Art der Militärseelsorge wieder eingeführt.
„ (Preußen.) Abg.-Haus: nimmt den Antrag der Aushebung der
Kalender= und Zeitungsstempelsteuer ohne Debatte auch in dritter
Lesung an.
„ (Coburg-Gotha.) Gemeinsamer Landtag: Demselben wird der
gemeinschaftliche Etat mit einem Decret mitgetheilt,
das in Uebereinstimmung mit der vom Staatsminister v. Seebach gehaltenen