Contents : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

Ansehen  des  Reiches  schädigende  Nachgibigkeit,  die  ein  Zeichen  der
Schwäche  wäre,  sondern  erfordert  tatkräftiges  Handeln  und  festes
Zugreifen.

Ein  Fehlen  einer  Exekutionsbestimmung  könnte  die  Gliedstaaten
leicht  in  Versuchung  führen,  ihre  Befugnisse  dann  auf  Kosten  des
Reiches  zu  erweitern,  wenn  ein  höherer,  mit  Zwangsmitteln  ausgerüsteter
  Wille  nicht  mit  Repressivmaßregeln  drohen  und  ihre  Durchführung
  ins  Werk  setzen  könnte.  Wir  müßten  den  Mangel  einer
derartigen  Bestimmung  als  ein  Zeichen  politischer  Unordnung  und  politischer
  Ohnmacht  ansehen,  das  den  Todeskeim  des  jungen  Reiches  in
sich  tragen  würde.  Oie  repräsentiert  auch  ein  Schutzmittel  seiner  höchsten
Lebensinteressen  und  ein  Mittel  zur  Erhaltung  seiner  Einheit  nach
außen,  die  nur  dann  von  Dauer  sein  khann,  wenn  sein  Innenleben,
frei  von  jeder  Spaltung  und  Zerrissenheit,  sich  zur  fruchttragenden
Blüte  entwicheln  kann.  Seydel  sagt:)

„Es  ist  nicht  zu  erwarten,  daß  dieser  Artikel  je  Bedeutung
  gewinnen  werde,  darum  sind  auch  seine  Lücken  nicht
empfindlich.  Die  tatsächlichen  Verhältnisse  sind  entscheidender,
als  gesetzliche  Feststellungen.“

Wir  haben  schon  früher  (§  7)  darauf  hingewiesen,  daß  der  Artikel
nicht  die  Mängel  besitzt,  die  ihm  nach  der  Ansicht  Seydels  anhaften.
Diese  Behauptung  Seydels  findet  ihre  Erklärung  in  seiner  irrtümlichen
Annahme,  daß  dem  Bundesrate  Parteirechte  zukommen,  die  ihm  jedwede
  richterliche  Tätigkeit  versagen.

Es  kann  freilich  nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  daß  die  Behauptung
  einer  Mangelhaftigkeit  des  Artikels  in  gewissem  Sinne  zutreffend
  ist.

Wenn  z.  B.  Preußen,  der  mächtigste  deutsche  Bundesstaat,  das
Objekt  eines  Exekutionsverfahrens  bilden  sollte,  so  würde  die  Verfassungsbestimmung
  versagen;  denn  der  Kaiser  müßte  als  König  von
Preußen  gegen  sich  selbst  vollstrechen.  Ein  Exekutionsbeschluß,  gerichtet
gegen  Preußen  oder  Bayern  oder  gar  gegen  eine  größere  Anzahl  von
Staaten,  gefaßt  vielleicht  von  einer  kleinen  Majorität  im  Bundesrate
und  zu  einer  Zeit,  wo  auswärtiger  Krieg  droht,  könnte  leicht  zu  einer
gewaltsamen  Auflösung  des  Reiches  führen.  Es  kann  in  diesem  Falle
die  Gefahr  nicht  als  ausgeschlossen  betrachtet  werden,  daß  der  mit
Exekution  bedrohte  Staat  eher  einen  Waffengang  wagen  als  die
Demütigung  einer  Exehution  auf  sich  nehmen  würde.  Charakteristisch
hiefür  ist  eine  Aeußerung,  die  Kriegsminister  v.  Prankh  in  der  bayerischen
  Abgeordnetenkammer  machte:  „Was  ist  die  Exekution,  wenn
sie  auf  Bayern  ausgedehnt  werden  sollte?  Ganz  frei  sage  ich  meine
Meinung:  Das  ist  Krieg  mit  Bayern,  das  ist  die  Zerreißung  der  Verträge,
  nichts  anderes  ist  die  Exekution.“?)

Sevdel.  Kom.  S.  190.
Sten.  Ber.  d.  bayer.  Abgeordnetenkammer,  75.  Sitz.  1871,  S.  196,  198.