Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

6  Cichtspielunternehmungen.)

8  2.

Anlagen  der  in  §  1  Absatz  1  erwähnten  Art  dürfen  erst  dann  in  Betrieb
genommen  werden,  wenn  die  Polizeibehörde  dem  Anzeigenden  eine  Bescheinigung
über  die  Unbedenklichkeit  der  Einrichtung  in  feuer=  und  sicherheitspolizeilicher  Beziehung
  erteilt  hat.

83.

Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  gelten  auch  dann,  wenn  die  Vorstellungen
nicht  öffentlich,  aber  in  öffentlichen  Räumen  abgehalten  werden.

8  4.
Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  3  gelten  entsprechend  im  Falle  wesentlicher
Veränderung  einer  bestehenden  Anlage  der  in  §1  Absatz  1  erwähnten  Art  und  bei
einem  Wechsel  in  der  Person  des  Unternehmers  oder  verantwortlichen  Betriebsseiters.

5.
Im  Interesse  des  Feuerschutzes  und  der  Verkehrssicherheit  sind  die  in  Anlage
  &  enthaltenen  besonderen  Vorschriften  zu  beachten.
—-  Von  der  Einhaltung  einzelner  dieser  Vorschriften  kann  die  Polizeibehörde  befreien,
  andererseits  kann  sie  im  einzelnen  Falle  noch  weitere  Maßregeln  im  Interesse
des  Feuerschutzes  und  der  Verkehrssicherheit  anordnen.

86.

Der  Unternehmer  oder  der  verantwortliche  Betriebsleiter  müssen  während  der
Vorstellungen  anwesend  sein.

87.

Personen  unter  siebzehn  Jahren  dürfen,  auch  wenn  sie  sich  in  Begleitung
Erwachsener  befinden,  nur  zu  besonderen  Jugendvorstellungen  zugelassen  und  letztere
dürfen  nur  als  solche  angekündigt  werden.  Die  Ankündigung  hat  an  der  Eintrittskartenausgabestelle
  in  deutlicher  Schrift  unter  Angabe  des  Spielplans  zu  erfolgen.

Zwischen  der  Beendigung  einer  Jugendvorstellung  und  dem  Beginn  einer
Vorstellung  für  Erwachsene  muß  eine  Pause  von  mindestens  zwanzig  Minuten
liegen.  In  dieser  Pause  muß  der  Zuschauerraum  geleert  werden.