Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  2.

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  den  Getrieb  von  Lichtspielunternehmungen,  Seite  5.

 

 

 

(Nr.  5.)  Ministerialverordnung  über  den  Betrieb  von  Lichtspielunternehmungen.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Strafandrohungsrecht  der  Polizeibehörden  vom
7.  Jannar  1854  (Regierungsblatt  S.  17)  wird  über  den  Betrieb  kinematographischer
Unternehmungen  folgendes  bestimmt:

81.

Wer  öffentliche  Vorstellungen  mit  Lichtspiel-  (kinematographischen)  oder  ähnlichen
  Apparaten  veranstalten  will,  hat  davon  rechtzeitig  vor  der  Herrichtung  der
Betriebsstätte  und  Aufstellung  der  Apparate  bei  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu
machen.

Er  hat  dieser  Behörde  auf  deren  Verlangen  rechtzeitig  vor  dem  in  Absatz  1
genannten  Zeitpunkt  eine  Planzeichnung  mit  Beschreibung  in  zwei  Exemplaren
einzureichen.  Daraus  müssen  die  Lage  des  Grundstücks  und  der  Betriebsstätte  im
Grundstück,  die  Höfe,  die  Ein=  und  Ausgänge,  die  Grundfläche  sowie  die  Höhe
und  der  Kubikinhalt  des  Zuschauerraums  und  des  für  die  Apparate  bestimmten
Raums,  die  für  die  Zuschauer  vorgesehenen  Plätze  und  ihre  Zahl,  die  Art  und
Aufstellung  der  Apparate,  die  Feuerlöscheinrichtungen  und  alles  sonst  wesentliche
erkennbar  sein.

Gleichzeitig  mit  der  nach  Absatz  1  zu  erstattenden  Anzeige  ist  außer  dem
Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Unternehmers  der  des  verantwortlichen  Betriebsleiters
  anzugeben.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  6.  Februar  1913.  2