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X 15.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart. Dienstas den 13. Man 1000.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die ggnisation des äußeren Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt.
Vom 8. März 1
Königliche Verordnung,
betreffend die Organisation des äußeren Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschifahrt.
Vom Z. März 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
S. 1.
Für die Ausführung und Ueberwachung des äußeren Dienstes der Staatseisen bahnen
sind in Unterordnung unter die Generaldirektion der Staatseisenbahnen nachstehende Behörden
bestimmt:
die Eisenbahn-Betriebsinspektionen,
die Eisenbahn-Bauinspektionen,
die Eisenbahn-Maschineninspektionen,
die Eisenbahn-Werkstätteninspektionen,
die Eisenbahn-Telegrapheninspektion.