Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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X  15.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart.  Dienstas  den  13.  Man  1000.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  ggnisation  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschiffahrt.
  Vom  8.  März  1

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Organisation  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisenbahnen  und  der  Bodenseedampfschifahrt.
  Vom  Z.  März  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

S.  1.

Für  die  Ausführung  und  Ueberwachung  des  äußeren  Dienstes  der  Staatseisen  bahnen
sind  in  Unterordnung  unter  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  nachstehende  Behörden
  bestimmt:

die  Eisenbahn-Betriebsinspektionen,
die  Eisenbahn-Bauinspektionen,

die  Eisenbahn-Maschineninspektionen,
die  Eisenbahn-Werkstätteninspektionen,
die  Eisenbahn-Telegrapheninspektion.