182 C. Zugehörige Gesetze.
Verwaltungsbeamten und im Ausland am Amtssitz
eines Berufskonsuls oder, wo ein solcher nicht vorhanden
ist, eines Gesandten des Reichs gebildet.
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe
nicht besteht, kann der Reichskanzler diesen Kommissionen
auch die Befugnisse der Oberersatzkommission
und der verstärkten Oberersatzkommission übertragen.
Komm. Antr. Nr. 49 Ziff. 3 und 4, Nr. 54 Ziff. 3. — Komm Ber. S. 71, 96
bis 98. — Sten. Ber. S. 5340 D, 5776 A.
1. Zu Buchstabe a) bemerkt die Begründung des Reg. Entw.:
„Nach § 20 Nr. 7 des Reichsmilitärgesetzes können Militärpflichtige,
die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, auf ein bis zwei
Jahre zurückgestellt werden. Nach dem Zusatz hierzu, den dieser Entwurf
vorsieht, kann bei dauerndem Aufenthalt in einem außereuropäischen Lande
die Zurückstellung bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren erfolgen.
Für die im Ausland lebenden Wehrpflichtigen ist es von großem Werte,
wenn sie an Ort und Stelle und ohne Zeitverlust, wie ihn der Schriftverkehr
mit den heimischen Ersatzbehörden mit sich brächte, eine Entscheidung
über die gewünschte Zurückstellung erlangen können. Den Vertretern des
Reichs in den Schutzgebieten und im Ausland die Zurückstellung zu überlassen,
hat um so weniger Bedenken, als die Ersatzbehörden für ihre Entscheidungen
doch an die Gutachten dieser Vertreter gebunden wären.
Dem Reichskanzler wird zu überlassen sein, welchen der genannten
Vertreter er die Entscheidung übertragen will. Wahlkonsuln werden nur
ausnahmsweise dafür in Frage kommen. Wegen der Schutzgebiete wird
auf die Begründung zu § 20 Nr. 7 Bezug genommen“ (s. oben S. 1781.
2. Der Anregung, die bundesstaatlichen Gesandtschaften im zweiten
Satze zu streichen, trat ein Vertreter der verbündeten Regierungen entgegen;
denn einmal sei das Gesandtschaftsrecht der Bundesstaaten durch
die Reichsverfassung aufrecht erhalten worden, und daran solle man
auch hier nicht rütteln. Sodann aber sprächen auch wesentliche Zweckmäßigkeitsgründe
für die Regelung des Entwurfs. Denn die Tätigkeit
der einzelstaatlichen Gesandten setze sie in die Lage, die persönlichen Verhältnisse
der Angehörigen ihres engeren Vaterlandes in der Regel besser
zu kennen, als dies dem Reichsgesandten möglich sein werde. Die einzelstaatlichen
Gesandten würden daher im allgemeinen in Ansehung dieses
Personenkreises besonders geeignete Organe für die hier in Rede stehenden
Aufgaben sein. Auch sei diese Vorschrift ja kein zwingendes Recht.“
Ein Vertreter der Königlich Bayerischen Regierung chloß