Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

182  C.  Zugehörige  Gesetze.

Verwaltungsbeamten  und  im  Ausland  am  Amtssitz
eines  Berufskonsuls  oder,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden
  ist,  eines  Gesandten  des  Reichs  gebildet.
In  einem  Schutzgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe
nicht  besteht,  kann  der  Reichskanzler  diesen  Kommissionen
  auch  die  Befugnisse  der  Oberersatzkommission
und  der  verstärkten  Oberersatzkommission  übertragen.

Komm.  Antr.  Nr.  49  Ziff.  3  und  4,  Nr.  54  Ziff.  3.  —  Komm  Ber.  S.  71,  96
bis  98.  —  Sten.  Ber.  S.  5340  D,  5776  A.

1.  Zu  Buchstabe  a)  bemerkt  die  Begründung  des  Reg.  Entw.:
„Nach  §  20  Nr.  7  des  Reichsmilitärgesetzes  können  Militärpflichtige,
die  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Ausland  haben,  auf  ein  bis  zwei
Jahre  zurückgestellt  werden.  Nach  dem  Zusatz  hierzu,  den  dieser  Entwurf
vorsieht,  kann  bei  dauerndem  Aufenthalt  in  einem  außereuropäischen  Lande
die  Zurückstellung  bis  zu  einer  Gesamtdauer  von  vier  Jahren  erfolgen.
Für  die  im  Ausland  lebenden  Wehrpflichtigen  ist  es  von  großem  Werte,
wenn  sie  an  Ort  und  Stelle  und  ohne  Zeitverlust,  wie  ihn  der  Schriftverkehr
  mit  den  heimischen  Ersatzbehörden  mit  sich  brächte,  eine  Entscheidung
über  die  gewünschte  Zurückstellung  erlangen  können.  Den  Vertretern  des
Reichs  in  den  Schutzgebieten  und  im  Ausland  die  Zurückstellung  zu  überlassen,
  hat  um  so  weniger  Bedenken,  als  die  Ersatzbehörden  für  ihre  Entscheidungen
  doch  an  die  Gutachten  dieser  Vertreter  gebunden  wären.
Dem  Reichskanzler  wird  zu  überlassen  sein,  welchen  der  genannten
Vertreter  er  die  Entscheidung  übertragen  will.  Wahlkonsuln  werden  nur
ausnahmsweise  dafür  in  Frage  kommen.  Wegen  der  Schutzgebiete  wird
auf  die  Begründung  zu  §  20  Nr.  7  Bezug  genommen“  (s.  oben  S.  1781.
2.  Der  Anregung,  die  bundesstaatlichen  Gesandtschaften  im  zweiten
Satze  zu  streichen,  trat  ein  Vertreter  der  verbündeten  Regierungen  entgegen;
  denn  einmal  sei  das  Gesandtschaftsrecht  der  Bundesstaaten  durch
die  Reichsverfassung  aufrecht  erhalten  worden,  und  daran  solle  man
auch  hier  nicht  rütteln.  Sodann  aber  sprächen  auch  wesentliche  Zweckmäßigkeitsgründe
  für  die  Regelung  des  Entwurfs.  Denn  die  Tätigkeit
der  einzelstaatlichen  Gesandten  setze  sie  in  die  Lage,  die  persönlichen  Verhältnisse
  der  Angehörigen  ihres  engeren  Vaterlandes  in  der  Regel  besser
zu  kennen,  als  dies  dem  Reichsgesandten  möglich  sein  werde.  Die  einzelstaatlichen
  Gesandten  würden  daher  im  allgemeinen  in  Ansehung  dieses
Personenkreises  besonders  geeignete  Organe  für  die  hier  in  Rede  stehenden
Aufgaben  sein.  Auch  sei  diese  Vorschrift  ja  kein  zwingendes  Recht.“
Ein  Vertreter  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  chloß