Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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D.  Arsenikalien,  d.  h.  Arsenik  enthaltende  Stoffe,  als:  Arsenmetall,  nämlich
Fliegenstein  und  Scherbenkobalt,  Arseniksäure,  arsenige  Säure  (weißer  Arsenik,  Hüttenrauch),
  Rauschgelb  (Auripigment),  Realgar  (rothes  Arsenikglas),  Quecksilberpräparate  z.  B.
ozendes  Sublimat  u.  s.  w.,  Bleizucker,  Grünspan,  dürfen  nur  in  festen  aus  gutem
Holze  gearbeiteten,  inwendig  mit  starker  und  dichter  Leinwand  sorgfältig  und  dauerhaft
verklebten  Fässern  oder  Kisten  versendet  werden.  «

Auf  jedem  Collo  muß  mit  großen  leserlichen  Buchstaben  in  schwarzer  Oelfarbe  das
Wort  „Gift“  angebracht  seyn.

Wenn  Giftstoffe  in  Mengen  von  100  und  mehr  Centnern  versendet  werden  sollen,
so  dürfen  sie  in  Schiffen,  welche  noch  andere  Güter  enthalten,  nur  in  besonderen  wasserdicht
  abgeschlossenen  Abtheilungen  verladen  werden.

Die  Hafenbehörde  hat  sich  davon  zu  überzeugen,  daß  die  zur  Aufnahme  der  Giftstoffe
  bestimmten  Abtheilungen  des  Schiffes  wirklich  wasserdicht  abgeschlossen  sind.

Ingleichen  hat  dieselbe,  falls  Giftstoffe  in  Mengen  unter  100  Centnern  zusammen
mit  andern  Gegenständen  transportirt  werden  sollen,  die  Art  und  Weise  der  Verladung
vorzuschreiben,  wobei  namentlich  darauf  zu  achten  ist,  daß  die  Giftstoffe  abgesondert  gehalten
werden  von  Gegenständen,  welche  mittelbar  oder  unmittelbar  als  Nahrungsmittel  dienen.
Ueber  die  von  ihr  getroffene  Anordnung  hat  sie  dem  Schiffer  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Die  Polizei=  oder  Hafenbehörde  des  Absendungsortes  hat  bei  Giftstoffen  die  Verladung
  von  Colli,  welche  eine  äußerlich  erkennbare  Beschädigung  erlitten  haben,  zu  untersagen.

E.  Ob  und  unter  welchen  Bestimmungen  andere  entzündliche  oder  äzende
Stoffe,  als  Schwefel-,  Salpeter-,  Salzsäure,  Streichfeuerzeuge,  Zündhölzer  u.  s.  w.
zum  Seetransport  zugelassen  seien,  hat  die  Hafenbehörde  des  Einladeortes  zu  bestimmen.
Gestattet  sie  die  Verladung,  so  hat  sie  zugleich  die  erforderlichen  Vorsichtsmaaßregeln
anzuordnen,  denen  sich  der  Schiffer  unterwerfen  muß.  Ueber  die  von  ihr  getroffenen
Anordnungen  ertheilt  sie  dem  Schiffer  eine  besondere  Bescheinigung,  welche  dieser  auf
Erfordern  den  Polizei-,  Hafen=  und  Zollbeamten  vorzeigen  muß.  Auch  am  Orte  der
Ausladung  hat  der  Schiffer  etwaigen  Sicherheitsanordnungen  der  Hafenbehörde  unweigerlich
  Folge  zu  leisten.

Haftbarkeit  des  Schifffahrts-Unternehmers.
Art.  15.

Die  Haftungsverbindlichkeit  des  Schiffsführers  für  die  von  ihm  übernommenen

Transporte,  sodann  die  Frage,  ob  und  inwiefern  der  Eigenthümer  des  Schiffes  statt