46 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 1./14.)
nicht der Fall. Das Abiturientenexamen ist erst im Dezember 1788 ein-
geführt worden, und dabei ist keineswegs der Vorbehalt gemacht, daß das
Bestehen einer Prüfung Vorbedingung zur Zulassung zum Studium ist.
Wenn also der Allerhöchste Erlaß auch die anderen inzwischen zur Be-
deutung gelangten Anstalten für gleichberechtigt erklärt, so hebt er damit
nur die bisherigen Beschränkungen auf, indem er an die alten Traditionen
wieder anknüpft. Es fragt sich nun zunächst, ob und in welchem Umfange
für die einzelnen Berufszweige eine Ergänzung der allgemeinen Bildung
durch Spezialkenntnisse notwendig ist. Diese Frage ist für die Theologen
bereits beantwortet, indem Lateinisch und Griechisch in demselben Umfang
wie bisher gefordert werden muß. Auch für die philosophische Fakultät
werden besondere Vorkenntnisse notwendig sein, denn es ist unzweifelhaft,
daß Oberrealschüler ohne Kenntnis des Lateinischen und Griechischen nicht
mit Erfolg sich den klassisch-philologischen Studien werden hingeben können.
Bezüglich der Mediziner schwebt die Frage noch; was die Juristen an-
betrifft, so sind die Verhandlungen mit den beteiligten Ressorts eingeleitet.
Eine weitere Frage ist, in welcher Weise der Nachweis der erforderlichen
Ergänzungsstudien erbracht werden soll. Es kommen da verschiedene Mög-
lichkeiten in Betracht. Zunächst wäre eine weitere Ergänzungsprüfung zu
erwägen. Dann kommt die Einrichtung von Vorkursen auf der Universität
in Frage; diese sind vielseits empfohlen worden. Bei der weiteren Er-
wägung hat sich aber herausgestellt, daß ihre Einrichtung mit großen
Schwierigkeiten verbunden wäre. Es wird sich also empfehlen, nicht in
weitem Umfange damit zu rechnen. Dasselbe gilt für die Ergänzungs-
prüfung, so weit sie nicht schlechterdings unentbehrlich ist. Für die Theo-
logen hat sich, dem Wunsche der kirchlichen Organe entsprechend, die Not-
wendigkeit gezeigt, eine Ergänzungsprüfung einzuführen; bezüglich der
philosophischen Fakultät haben wir den Weg eingeschlagen, dem Einzelnen
zu überlassen, wie er sich die notwendigen Vorkenntnisse erwirbt, wie ich
in der Kommission näher dargelegt habe; ob dies auch bei den anderen
Fakultäten geschehen kann, kann ich noch nicht sagen, da dies nicht allein
von mir abhängt. Ich habe mich gewundert, daß man von der Unterrichts-
verwaltung verlangt, sie solle alle diese Fragen in der kurzen Zeit seit der
Veröffentlichung erledigt haben; man muß doch berücksichtigen, daß hier
eine Reihe von Behörden gehört werden müßte, und daß es sich um eine
Frage handelt, die das öffentliche Leben in weitem Umfang berührt. Der
Vorwurf ist daher durchaus unberechtigt. Man weist darauf hin, daß die
Eltern jetzt in Verlegenheit seien, welchen Schulen sie den Vorzug geben
sollen. Ich kann nur raten, sich nach den Bestimmungen zu richten, die
bisher schon in Geltung sind. Ich komme zu Nr. 2 des Erlasses. Der
Lehrplan des Gymnasiums soll eine Verstärkung im Lateinischen erfahren.
Es handelt sich dabei nur um wenige Stunden, aber diese Verstärkung
reicht aus, die Gymnasien in den Stand zu setzen, die Ziele des Unterrichts
vollständig zu erreichen. Schon vor Jahr und Tag war in Betracht ge-
zogen, ob nicht eine wesentliche Beschränkung des Lateinischen erfolgen
müsse. Das humanistische Gymnasium ist gekräftigt aus diesem Konflikt
hervorgegangen. Auch bei den Realgymnasien soll eine Verstärkung des
Lateinischen um einige Stunden eintreten. Die übrigen Aenderungen des
Lehrplanes, besonders die Verstärkung des Englischen, sind nicht von durch-
greifender Bedeutung. Näheren Aufschluß gibt die dem Hause zugegangene
Denkschrift. Die in Nr. 3 vorgeschlagenen Verbesserungen des Unterrichts-
ganges werden zweifellos allgemeine Zustimmung finden, besonders die
Mahnung non multa, sed multum. Die Durchführung dieses Gesichts-
punkts wird zu einer Verhütung der Ueberbürdung der Schüler führen,