Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Juni  30.)  279

bereit  gewesen,  diese  Vorlage  anch  insoweit  zu  bewilligen,  als  sie  diese
Mittel  fast  ausschließlich  durch  Auflage  auf  den  Besitz  aufbringen  wollte.
Wir  waren  auch  der  Auffassung,  daß  die  Regierungsvorlage  bei  besserer
und  geschickterer  Vertretung  zur  Annahme  gelangt  wäre.  Wir  waren  der
Auffassung,  welcher  der  Reichskanzler  bei  der  zweiten  Lesung  Ausdruck  gegeben
  hat,  daß  die  Regierungsvorlage  der  richtige  Weg  war,  auf  dem  sich
die  Einigung  der  bürgerlichen  Parteien  empfohlen  hätte.  Wir  würden  auch
heute  noch  bereit  sein,  die  Besitzbesteuerung  auf  dem  Wege  der  Regierungsvorlage
  zu  bewilligen,  aber  der  Vorlage  in  der  jetzigen  Gestalt  müssen  wir
unsere  Zustimmung  versagen.  —  Auf  Antrag  Bassermann  wird  über  das
Besitzsteuergesetz  in  der  Gesamtabstimmung  namentlich  abgestimmt  werden.
Eine  Resolution  Herzog  (Wirtsch.  Vgg.)  und  Gen.  verlangt  eine  Regierungsvorlage,
  durch  welche  das  steuerrechtliche  Verhältnis  der  Fürsten  zum  Reiche
geregelt  wird.  Abg.  Schultz-Bromberg  (Rp.):  Meine  Freunde  und  ich
haben  von  vornherein  den  Standpunkt  vertreten,  daß  Wehr-=  und  Deckungsvorlage
  gleichzeitig  und  gemeinschaftlich  verabschiedet  werden  müssen.  Wir
halten  auch  jetzt  an  diesem  Standpunkt  fest.  Würden  wir  jetzt  die  Deckungsvorlage
  ablehnen,  dann  würden  wir  unseren  Standpunkt  verlassen.  Ueber
die  Gestaltung  müssen  wir  allerdings  den  Parteien  die  Verantwortung  überlassen,
  die  das  Kompromiß  abgeschlossen  haben.  Wir  werden  deshalb  für
das  Gesetz  stimmen.  Dies  erkläre  ich  auch  im  Namen  des  Freiherrn  Heyl
zu  Herrnsheim.  —  Damit  schließt  die  Generaldiskussion.

     In  der  Spezialdiskussion  beantragt  der  Abg.  Laux(Bayer.  Bbd.),
in  den  §  15,  der  über  die  Art  der  Erfassung  des  Vermögenszuwachses  von
Ehegatten  handelt,  einen  dritten  Absatz  einzufügen,  folgenden  Inhalts:
„Das  in  die  Ehe  eingebrachte  Vermögen  bleibt  zuwachssteuerfrei,  wenn  es,
zusammengerechnet,  den  Betrag  von  40000  Mark  nicht  übersteigt.“

Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  Kühn:  Der  Antrag  ist  völlig
unnötig,  da  infolge  des  Inhalts  des  Gesetzes  schon  sowieso  in  diesem  Sinne
verfahren  wird.  Abg.  Laux  (Bayer.  Bbd.):  Nach  dieser  beruhigenden  Erklärung
  ziehe  ich  meinen  Antrag  zurück.

      Abg.  Ledebour  (Sd.)  begründet  einen  Antrag  Albrecht  und  Gen.,
der  folgenden  §  24  a  eingefügt  wissen  will:  Die  in  §  214  festgesetzten  Steuersätze
  gelten  als  Normalsteuersätze.  Bei  Feststellung  des  Etats  ist  alljährlich,
also  erstmals  zum  1.  April  1917  (§  18),  zu  bestimmen,  welcher  Prozentsatz
der  Normalsteuersätze  für  das  beginnende  Finanziahr  erhoben  werden  soll.
Der  Antrag  will  eine  Lücke  ausfüllen.  Wir  müssen  hier  konstitutionelle
Garantien  schaffen,  was  nach  den  Erklärungen  des  Grafen  Westarp  doppelt
notwendig  ist.  Staatssekretär  des  Reichsschatzamts  Kühn:  Der  Antrag  bezweckt
  eine  Quotisierung  der  Vermögenszuwachssteuer.  Das  ist
an  und  für  sich  von  so  großer  Bedeutung,  daß  es  sich  wohl  nicht  empfiehlt,
in  dritter  Lesung  eine  solche  Aenderung  vorzunehmen.  Dasselbe  wollte  ja
auch  schon  im  vorigen  Jahre  die  lex  Bassermann.  Damals  wurde  diesem
Antrage  keine  Folge  gegeben.  Die  Regierung  hält  es  auch  für  unzweckmäßig,
  bei  einer  Steuer  mit  so  beweglichen  Grenzen  eine  Quotisierung
vorzunehmen.  Denn  der  Vermögenszuwachs  ist  ja  in  den  verschiedenen
Jahren  zu  verschieden.  Die  Regierung  würde  einem  damit  belasteten  Gesetz
nicht  zustimmen  können.  —  Abg.  Fischbeck  (Fortschr.  Vp.):  Wir  haben  uns
mit  dieser  Frage  schon  im  vorigen  Jahre  beschäftigt.  Auch  damals  haben
wir  uns  dagegen  ausgesprochen.  Es  würde  einen  wunderlichen  Eindruck
erwecken,  wenn  jemand,  der  eine  Million  Vermögenszuwachs  hat,  in  der
einen  Periode  weniger  Steuern  bezahlen  muß  als  ein  anderer.  Man  darf
auch  ein  Kompromiß  nicht  zuletzt  mit  so  schwerwiegenden  Anträgen  belasten.
  —  Abg.  Ledebour  (Sd.):  Nachdem  wir  mit  der  direkten  Reichs-