54 Nachwort.
dauer (auf ½/8 bei einer Besitzdauer von mehr als 10 und höchstens
15 Jahren, aus ½ bei einer Besitzdauer von mehr als 15 Jahren).
Auch von der Möglichkeit zur Einführung dieser Abgabe hat die
Stadt Gießen als erste Gebrauch gemacht, indem sie schon in den ersten
Tagen des neuen Jahres ein Ortsstatut erließ; bezeichnenderweise hat das
Statut weder in der Gießener Bürgerschaft, noch in der dortigen Stadtverordnetenversammlung
nennenswerten Widerspruch gefunden, ein Beweis
dafür, wie sehr sich die Überzeugung von der inneren Gerechtigkeit
dieser Steuer in den weitesten Kreisen und wohl bis in die Schichten
der Grundbesitzer selbst hinein Bahn gebrochen hat. Das bereits oben
erwähnte Neu-Isenburg ist dem Beispiel Gießens gefolgt, und in mehreren
anderen Gemeinden ist die Steuer beantragt. Bei dem bereits erwähnten
Umstand, daß die Steuer nach gesetzlicher Vorschrift den vor Erlaß des
Ortsstatuts eingetretenen Wertzuwachs nicht erfaßt, wird die Abgabe im
Anfang wohl keine allzugroßen Einnahmen bringen; gerade deshalb aber
haben auch die Gemeinden alles Interesse daran, die Einführung der
Wertzuwachssteuer um keinen Tag zu verschieben, da jede Verzögerung
einen Verlust an Einnahme nicht nur insofern bringt, als die inzwischen
mit Gewinn stattfindenden Veräußerungen für die Wertzuwachssteuer verloren
sind, sondern auch um deswillen, weil die inzwischen eintretende
Wertsteigerung des gesamten Grundbesitzes
selbst bei späterer Einführung der Steuer von dieser
nicht getroffen wird.