Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

130 3. Abschnitt. Polizei. 
Anstalt. Ein von der Deputation auf Lebenszeit zu wählender 
und von Sr. Majestät dem Könige von Preußen zu be- 
stätigender Generaldirektor hat für die Ausführung der ver- 
fassungsmäßigen Beschlüsse der Deputation zu sorgen. Behufs 
der speziellen Verwaltung der Sozietätsangelegenheiten ist der 
gesamte Bezirk. der Sozietät in gewisse Kreise eingeteilt. Der 
Deputierte für das Fürstentum wird von dem Ministerium vor- 
geschlagen. Im Fürstentum sind die Geschäfte für die Im- 
mobiliar- und Mobiliarversicherung getrennt. Zwei Kreis- 
Feuersozietätsdirektoren in Rudolstadt bzw. Frankenhausen 
sind für die Gebäudeversicherung, ein Kreisversicherungs- 
kommissar in Rudolstadt ist für die Mobiliarversicherung 
bestellt. 
$ 110. 
E—H. Landeskultur-, Veterinär-, Fischerei- 
und Jagdpolizei. 
E. Landeskulturpolizei. 
I. Landwirtschaft. 
1. Fürsorge für die Landwirtschaft im 
allgemeinen. 
Die Sorge des Staates für die Landwirtschaft äußert sich 
teils durch Gesetze, teils durch mancherlei Maßregeln, die 
keine zwingende Gewalt haben, wie die Gesetze, sondern nur 
darauf hinausgehen, die Landwirtschaft zu heben und zu 
fördern. Vieles ist der genossenschaftlichen Selbsthilfe über- 
lassen (Molkereigenossenschaften usw.). Andere Bestrebungen 
unterstützt der Staat und stellt sie dann regelmäßig zugleich 
auch unter seine Aufsicht. 
Das landwirtschaftliche Vereinswesen ist im Fürstentum 
entwickelt. Landwirtschaftliche Vereine bieten den Land- 
wirten Gelegenheit, ihre Arbeit, ihre Verhältnisse zu be. 
sprechen, ihre Kenntnisse zu vermehren und gemeinsame 
Unternehmungen zu beraten. Die kleineren örtlichen Vereine. 
die für die einzelnen Gegenden bestehen, sind Bestandteile 
des landwirtschaftlichen Zentralvereins in der Oberherrschaft 
oder des Verbandes der landwirtschaftlichen Vereine der 
Unterherrschaft. Der letztere hat sich der Landwirtschafts_
	        
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