158 Vierter Abschnitt: Das Finanzrecht. I. Der König als Inhaber des Staatsvermögens. § 53.
An der Spitze der Staatsschuldenverwaltung steht in Unterordnung unter das Finanz-
ministerium:) die Staatsschuldentilgungskommission. Die Stellung der Staats-
schuldentilgungskommission ist nicht mehr dieselbe, wie nach der Verordnung vom 20. August
1811. „Der Wirkungskreis der Staatsschuldentilgungskommission“, so bemerkt Stokar v.
Neuforn?), „umfaßt nicht mehr jenen weiteren selbständigen Spielraum, wonach sie für
Tilgung der Staatsschulden in den vorgesetzten Zeiträumen, für richtiges Einfließen der zur
Verzinsung und Tilgung der Schulden bestimmten Gefälle und entsprechende Verwendung
derselben verantwortlich gemacht wurde .. Die Kommission ist vielmehr lediglich Rechnung
stellende Vollzugsbehörde, welche bezüglich jeder in materieller Beziehung den Stand
der Staatsschulden alterierenden Tätigkeit von den jemaligen Entschließungen des Staats-
ministeriums der Finanzen abhängt ..., dessen Tätigkeit wieder durch die einschlägigen
Bestimmungen des jemaligen Finanzgesetzes in wesentlicher Beziehung begrenzt wird.“
Der Staatsschuldentilgungskommission sind untergeben:
1. für die Verwaltung der allgemeinen Staatsschuld die Schuldentilgungshauptkasse,
2. für die Verwaltung der Eisenbahnschuld die Eisenbahnbaudotationshauptkasse,
3. für die Verwaltung der Grundrentenablösung und der Landeskulturrentenschuld
die Grundrentenablösungskasse 3).
Der Landtag hat ein Recht der Aufsicht über die Verwaltung der Staatsschulden.
Er führt eine fortlaufende Aufsicht über die Tätigkeit der Staatsschuldentilgungs-
kommission durch die bereits früher 1) erwähnten Kommissäre.
Nach Art. 36 des Gesetzes über den Geschäftsgang des Landtags haben diese Kom-
missäre auch nach Beendigung des Landtags fortwährend darüber zu wachen, daß der ge-
setzliche Staatsschuldentilgungsplan genau eingehalten und die gesetzlichen Bestimmungen,
die für das Staatsschuldentilgungswesen überhaupt bestehen, befolgt werden.
Sie haben zu diesem Zwecke von den sämtlichen Verhandlungen der Staatsschulden-
tilgungskommission Kenntnis zu nehmen, welche denselben überdies zu jeder Zeit auf Ver-
langen die erforderlichen Akten, Rechnungen, Kassenbücher, Journale und Hauptbücher,
Urkunden und sonstigen Behelfe zur Einsicht vorzulegen hat.
Sie haben dabei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, daß keine Vermischung
der Gelder der Ablösungskasse mit jenen der Staatsschuldentilgungskasse oder irgend einer
andern Staatskasse stattfinde. Die Landtagskommissäre sind berechtigt, im Falle die Kom-
mission ihre gegründeten Bemerkungen gegen allenfallsige Ueberschreitung der Befugnisse
oder Nichtbefolgung des genehmigten Tilgungsplanes unbeachtet lassen würde, hievon dem
Staatsministerium der Finanzen Mitteilung zu machen und dem nächsten Landtage Anzeige
zu erstatten.
Ein Recht, anordnend in die Staatsschuldenverwaltung einzugreifen, haben die Kom-
missäre des Landtags nicht 5).
Die Staatsregierung hat nach Tit. VII § 16 der Verfassungsurkunde den Kammern
„bei jeder Versammlung die genaue Nachweisung des Standes der Staatsschuldentilgungs-
kasse“ vorzulegen. Die Stellung der Kammern zu diesen Nachweisungen ist dieselbe, wie
zu den Rechnungsnachweisungen überhaupt.
—. "
1) Form. V. O. vom 9. Dezember 1825 F 91.
2) Die Staatsschulden des Königreichs Bayern, S. 12.
3) Ueber die Superrevision durch den obersten Nechnungshof 8§ 5, 59 der V.O., das Fi-
nanzrechnungewesen betr., vom 11. Jamar 1826 (Weber lI S. 327).
4)0 S 6
5) Die Kommissäre erstatten ihrer Kammer bei jedem neuen Zusammentritte des Landtags
Bericht über ihre Geschäftsführung seit dem letzten Landtage.