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Sammiung
Gesetze und Veroördnungen
für das Königreich Sachsen.
24 “ Stück, rom Jahre 1833.
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(I.) Verordnung,
die Requisitionen ausländischer Behörden in Abgaben-Defraudationssachen
und die deöhalb zu erstattenden Berichte betreffend;
vom 26 en October 1833.
2 der in der Gesetzsammlung vom Jahre 1821, S. 43, befindlichen Verordnung
vom 31f8ten März 1821, sollten Untergerichte bei Requisitionen ausländischer Behörden
in Abgaben-Defraudationssachen, ehe auf selbige von ihnen etwas unternommen würde,
jedesmal zuvor bei der Landesregierung anfragen und von dieser Bescheidung erwarten.
Seit der Auflösung der Landesregierung sind die Berichte in gedachten Fällen von eini-
gen Gerichtsbehörden an das Landes-Justizcollegium, von andern an die tandesdirection
erstattet worden.
Da aber, nach einem von Sr. Königlichen Majestät und Sr. Königlichen Hoheie dem
Prinzen Mitregenten genehmigken, Einverständnisse der Ministerien der Justiz und des In-
nern, jene Bescheidungen zum Ressort des Landes-Justizcollegiums gehören sollen, so werden
die Gerichtsbehörden andurch angewiesen, auf Requisicionen ausländischer Behörden in Ab-
gaben-Defraudationssachen, ehe sie darauf etwas unternehmen, Bericht zum Landes-Justizcol=
legium zu erftakten.
Dresden, den 26sten October 1833.
Ministerium der Justiz.
von Konnecritz.
Hausmann.
1833. 28