Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Artikel  12.
Hinsichtlich  der  Verbrauchsabgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinslaͤnder  von

anderen,  als  den  im  Artikel  11.  bezeichneten  Gegenständen  erhoben  werden,  sowie  der  im
Großherzogrhume  Hessen  zur  Erhebung  kommenden  Steuern  von  Getränken,  wird  eine  gegenseitige
  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  Start  finden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß
eines  anderen  Vereinsstaates  uncer  keinem  Vorwande  häöher  belastet  werden  darf,  als  das
inländische.  Derselbe  Grundsat  findek  auch  bei  den  Zuschlagsabgaben  und  Octroi's  Statt,
welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  so  weit  dergleichen  Abgaben  nicht
überhaupe  nach  der  Bestimmung  des  Artikels  11.  No.  6.  unzulässig  sind.
Artikel  13.

Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  wie  z.  B.  der  in  den
Königreichen  Baiern  und  Würtemberg,  zur  Surrogirung  des  Wegegeldes  von  eingehenden
  Gütern,  eingeführre  sixe  Zellbeischlag,  ebenso  Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und
Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,
  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privarberechtigten,  namentlich
  einer  Commune  geschieher,  sollen  nur  in  dem  Berrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt
  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
angemessen  sind.

Das  dermalen  in  Preußen,  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  Jahre  1828,  bestehende
Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen  und  binführo  in  keinem  der  contrahirenden
  Staaten  überschriceen  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflaster-Geldern  sollen  auf  chaussi  rten
Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemaͤß  aufgehoben,  und
die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die
Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  14.

Die  contrahirenden  Regierungen  wollen  dahin  wirken,  daß  in  Ihren  Landen  ein  glei—
ches  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-System  in  Anwendung  komme,  hierüber  sofore  besondere
  Unterhandlungen  einleiten  lassen,  und  die  nächste  Sorge  auf  die  Annahme  eines
gemeinschaftlichen  Jollgewichts  richten.  Sofern  die  desfallsige  Einigung  nicht  bereits  bei
der  Ausführung  des  Vertrages  zum  Grunde  gelegt  werden  könnte,  werden  die  contrahirenden
  Sctaaten,  zur  Erleichterung  der  Versendung  ven  Waaren  und  zur  schnelleren  Abferrigung
  dieser  Sendungen  an  den  Zollstellen,  soweit  dieß  noch  nicht  zur  Ausführung  gebracht
  seyn  sollte,  bei  den  in  Ihren  Jollearifen  vorkommenden  Maaß=  und  Gewichrs-Bestimmungen
  eine  Reduction  auf  die  Maaße  und  Gewichte,  welche  in  den  Tarifen  der
anderen  contrahirenden  Stcaaten  angenommen  sind,  enewerfen  und  zum  Gebrauche  sowohl