Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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S. 45. 
41.) Rückerstattung bereits erlegter Branntweinsteuern. 
Eine Rückvergütung auf bereits erlegte Branntweinsteuern findet in der Regel nicht 
Statt, und kann unter angemessenen, vom Finanz-Ministerium festzusetzenden Bedingun- 
gen dann bewillige werden, wenn versteuerter Branntwein in Quanticäten von einem 
Eimer und daräber ins Ausland von dem Verfertiger unmittelbar versender wird. 
C. 16. 
Eine Rückvergücung kann ferner vom Finanz-Ministerium denjenigen Fabrikanten, auf 
Ansuchen, ganz oder kheilweise, unter angemessenen Sicherheicsmaßregeln gewährt werden, 
welche versteuerten Brannewein in größeren Quancicäten zu chemischen Zwecken verwenden. 
Dergleichen Fabrikanten steben unter allgemeiner steueramtlicher Aufsicht. 
. 47. 
12.) Handlungen, welche als Hinterziehungen der Branntweinsteuer anzusehen sind. 
Eine Hinterziehung der Branntweinsteuer wird vollbrache durch: völlig unterlassene oder 
zum Nachtheile des Steuerinteresse unrichtig bewirkee Anmeldung, entweder des ganzen Ge- 
werbeberriebs oder auch nur einer einzelnen Gewerbshandlung, von deren Ausübung, nach 
gegenwärtigem Gesetze, die Entricheung der Branneweinsteuer und deren Betcrag abhängig ist. 
Insbesondere sind dahin auch folgende Handlungen zu rechnen: 
1.) eigenmächtig unternommene Erweiterung oder Vermehrung der declarirken und steuer- 
— amtlich aufgezeichneten und vermessenen, ingleichen heimliche Benutzung unangemel- 
deter oder vom Steueramte außer Gebrauch gesetzter Betriebsgeräthe; 
2.) Unternehmurg größerer oder öfterer Einmaischungen an den einzelnen Betriebskagen, 
als der Berriebsplan besagt; und endlich 
3.) BVerwendung anderer, höher besteuerrer Skoffe zur Branneweinerzeugung, als de- 
clarirt worden sind. 
. 18. 
Wenn Maischgefäße, welche vom Seeuerpflichtigen nicht angemeldet worden sind, zum 
Einmaischen eigenmächtig benutzt werden, so ist auf jeden dricten Tag der nächstvorher- 
gegangenen sechs Monate, vom Zeiepunkte der Encdeckung an zurückgerechnet, eine Ein- 
maischung in den betroffenen Gefäßen anzunehmen und hiernach der Betrag der hinter- 
bliebenen Abgaben, nebst der Defraudations-Geldstrafe, auszuwerfen, insofern niche ent- 
weder eine größere Steuerverkürzung ermittelt, oder die Unmöglichkeic einer sechsmonatlichen 
Benutzung von dem Steuerpflichtigen vollständig nachgewiesen wird. 
" . 19. 
Sind Maischgefäße, welche die Seeuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, unbefugter=
	        
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