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G. 1.
Die bisher noch in Beziehung auf die Asiatische Cholera bestandenen Beschränkungen
des Verkehrs mit dem Auslande fallen von Bekannemachung dieser Verordnung an hin-
weg, und es findet daher für Reisende, Viehtransporre und Waaren aller Art wieder
freier Eingang in das Königreich Sachsen Statt. Nur das Einbringen alter Betten
und Kleidungsstücke, mit Ausnahme derjenigen, welche von Reisenden bei sich geführt wer-
den, bleibt auch fernerhin verboten.
G. 2.
Sollte aber in einem benachbarten tande die Asiatische Cholera von neuem ausbrechen,
oder da, tvo solche gegenwärkig noch nicht gänzlich verschwunden ist, einen schlimmern,
wirklich epidemischen Charakter annehmen, so haben Personen, die aus angesteckten Orten,
oder aus dem Umkreise einer Meile von denselben kommen, ehe ihnen der Eintritt in das
Königreich Sachsen gestattet werden kann, an gesunden und unverdächtigen Orten des
Auslandes die Contumazzeir von fünf Tagen abzuwarten und, daß solches geschehen,
gnügend nachzuweisen.
Für diesen Fall bleiben daher die hierüber in der Bekannemachung vom 2sten Juli
1832. (teipziger Zeitung Nr. 248.) ertheilten Vorschrifren in Krafe.
Die unterzeichnete Commission wird übrigens dergleichen Orte des Auslandes, so bald
ihr darüber zuverlässige Nachrichten zugehn, öffentlich bekannt machen.
V. 3.
Um jeden Anlaß zum Ausbruche der Astatischen Cholera im Inlande thunlichst zu
vermeiden, sind die früher, insbesondere durch die Bekanntmachung vom 1 #ten Juni
1831. Abschnice II. (Gesetzsammlung S. 136.) gegebenen dicterischen Verhaltungere-
geln auch fernerhin in Obache zu nehmen; vor allem aber ist Mäßigkeit im Genusse von
Nahrungsmitteln und geistigen Gerränken, so wie Reinlichkeit der Wohnungen und des
Körpers dringend anzuempfehlen.
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Obwohl die, für den unerwarteten Fall eines Ausbruchs der Asiatischen Cholera im
Inlande, erlassene Verordnung vom 14ten Februar 1832. (Ges. Samml. S. 119.)
im Allgemeinen vor der Hand noch in Güleigkeic bleibt; so mögen doch nunmehr die für
jenen Fall in den einzelnen Orten eingerichteren Hospitäler, nach dem Ermessen der Orts-
Commissionen, aufgehoben und die dabei erwa noch angestellten Personen entlassen werden;
dagegen sind jedenfalls die zu solchen Anstalcen gehörigen Gerärhschaften und Effekten
bis auf Weiceres noch gufzubewahren.