Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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ß.  5.

Die  in  der  Verordnung  vom  13ten  August  1831.  (Ges.  Samml.  S.  187.)  ertheilten
  Vorschriften  über  die  Reiselegitimationen  der  Inländer  werden  hiermit  aufgehoben.

.  6.

Oie  unterzeichnete  Commission  bleibe  zur  Zeic  noch  in  Wirksamkeit,  und  es  sind  daher
derselben  bedenkliche  Krankheirsfälle  im  In-  oder  Auslande  fortwährend  schleunigst  anzuzeigen.
  Eben  so  sollen  die,  durch  die  Generalverordnung  vom  1ssten  Juli  1831,  (Ges-Samml.
  S.  152.)  eingeführten  Bezirks=  und  Orts-Commissionen  zur  Zeit  noch  fortbesteben;
  Reisen  der  dabei  angestellren  Aerzte  aber,  zu  Revidirung  der  örrlichen  Cholera=Anstalten,
  insofern  dergleichen  überhaupt  künftig  noch  bestehen  werden,  für  jetze  weiter
nicht  Socart  finden.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angehr,  gebührend  zu  achren.
Dresden,  den  3ten  Januar  1833.

Die  wegen  der  Mabregeln  gegen  die  Asiatische  Cholera
allerhöchst  verordnete  Commission.

von  Wietersheim.

Ackermann,  8.
Ausgegeben  am  14ten  Fanuar  1833.