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ß. 5.
Die in der Verordnung vom 13ten August 1831. (Ges. Samml. S. 187.) ertheilten
Vorschriften über die Reiselegitimationen der Inländer werden hiermit aufgehoben.
. 6.
Oie unterzeichnete Commission bleibe zur Zeic noch in Wirksamkeit, und es sind daher
derselben bedenkliche Krankheirsfälle im In- oder Auslande fortwährend schleunigst anzuzeigen.
Eben so sollen die, durch die Generalverordnung vom 1ssten Juli 1831, (Ges-Samml.
S. 152.) eingeführten Bezirks= und Orts-Commissionen zur Zeit noch fortbesteben;
Reisen der dabei angestellren Aerzte aber, zu Revidirung der örrlichen Cholera=Anstalten,
insofern dergleichen überhaupt künftig noch bestehen werden, für jetze weiter
nicht Socart finden.
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, gebührend zu achren.
Dresden, den 3ten Januar 1833.
Die wegen der Mabregeln gegen die Asiatische Cholera
allerhöchst verordnete Commission.
von Wietersheim.
Ackermann, 8.
Ausgegeben am 14ten Fanuar 1833.