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G64.) Verordnung,
die Organisation der Verwaltungsbehörden für indirecte Staatsabgaben
betreffend;
vom 10ten December 1833.
2 #IR, Anton, von GO-TGES# Gnaden, Kdnig von Sachsen). ꝛc.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
verordnen, in Beziehung auf die, von der Umgestaltung des Systems der indirecten Staatsab-
gaben nothwendig herbeigeführte Reorganisirung der, für die Verwaltung dieser Abgaben in un-
terer und mittlerer Instanz erforderlichen Behörden, wie folgt:
8. 1.
1.) Aufhebung der zeitherigen Verwaltungsbehoͤrden fuͤr indireete Staatsabgaben.
Die Gleits- und Accis-Commissariate und Accisinspectionen, ingleichen alle in dieser Hin—
sicht bisher stattgefundenen Bezirkseintheilungen, sowie endlich saͤmmtliche, genannten Behoͤrden
untergeordnete Gleitc-, General= und Grenz-Accis= und Tranksteuer= Haupt= und Untereinnahmen
sind von und mit dem 1 sten Januar 1834 an aufgehoben.
S. 2.
2.) Künftige Verwaltungsbehörden.
An deren Stelle treten von gedachtem Tage an:
A. in unterer Inskanz: die Hauptzoll= und Haupksteuerämter,
B. in mittlerer Instanz: die Loll= und Steuerdirection,
als competente Behörden in Wirksankkeit.
Mit den unter A. benannten Hauptämtern sollen, soweit sie sich nach ihrer Lage hierzu
eignen, die Elbzoll-Commmissarlate und Elbzollrichter-Aemter verbunden werden.
5. 3.
3.) Ressortverhältnisse derselben.
Gedachten Unter= und Mittelbehörden ist die Handhabung aller in Bezug auf
1.) den Joll von sfremden ein= und durchgehenden, sowie von irlländischen ausgehenden
Waaren,
2.) die Branntweinsteuer von inländischem Branntweine,
3.) die Biersteuer von inländischem Biere,