Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(458) 
4.) die Weinsteuer von inländischem Weine, 
5.) die Tabaksteuer von inländischen Tabakblättern, 
6.) der Elbzoll und 
J.) die Chaussee-, Wege-, Brücken-, Fähren, und pPflaster. Gelder, 
bereits erlassenen oder noch künftig ergehenden Gesetze und Verordnungen, die Dienst= und Dis- 
ciplinargewalt über die ihnen untergebenen Beamten und die Administrativ-Gerichtsbarkeit so- 
wohl in Strafsachen, nach Maßgabe des zu erlassenden Gesetzes uͤber das Untersuchungsver- 
fabren gegen Uibertreter geseblicher Vorschriften in Sachen der indirecten Abgaben, als auch in 
streitigen Abgabenangelegenheiten, welche im Verwaltungswege zu schlichten sind, unter der Ober- 
aufsicht und Leitung des Finanz-Ministerium ausschließend übertragen. 
Dagegen bewendet es wegen der Fleisch= und Stempelsteuer zur Jeit, und bis zu ander- 
weiter Entschließung, bei den dermaligen Verwaltungsbehörden. 
6, 4. 
4.) Von den Unterbehörden — den Hauptzoll= und Hauptsteuerämtern. 
Die Hauptämter sind entweder: 
a.) Hauptzollämter, dafern sie ihren Sitz im Grenzbezirke haben und zugleich rine 
Hauptzollstrase unmittelbar, d. h. ohne vorgängige Berührung einer, mit erweiter- 
ten Abfertigungsbefugnissen versehenen Hebestelle, von der Grenze dahin fährt, 
oder 
b.) Hauptsteueraͤmter, wenn sie sich außerhalb des Grenzbezirks im Binnenlande oder 
zwar innerhalb des Grenzbezirks befinden, jedoch eine Hauptzollstrase unmittelbar nicht 
auf solche fuͤhrt. 
Es ist jedoch ebensowohl den Hauptzollämtern, neben dem Jolle, die Verwaltung der in- 
nern Steuern, als den Hauptsteuerämtern, neben den inneren Steuern, die Verwaltung des 
Grenzzolls, insoweit solche bei ihnen nach den Vorschriften des Jollgesetzes und der Jollordnung 
eintreten kann, übertragen. 
6. 5. 
Jedes Hauptamt besteht aus drei Mitgliedern, nämlich: 
1.) dem Oberinspector, welcher Dirigent desselben ist und zum Richteramte juristisch be- 
fähigt seyn muß, 
4 2.) dem Hauptamtsrendanten 
und 
O3.) dem Hauptamtscontroleur. 
Die gegenseitige Stellung dieser Beamten sowohl, als deren Amtsbefugnisse und Obliegen- 
beiten, in Beziehung auf den innern Geschäftsgang, bestimmt die Dienstanwessung. 
Wo es die Verhälknisse erheischen, wird dem Haupkamte das erforderliche Personal an 
Assistenten, Copisten und Amtsdienern beigegeben.
	        
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