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S. 11.
Für die in jedem Hauptamtsbezirke zu entrichtenden Chaussee-, Wege-, Brücken-, Fähren=
und Pflastergelder bestehen besondere Hebestellen, welche indessen da, wo es die Verhöältnisse ge-
statten, mit Untersteuer= oder Nebenzoll-Aemtern oder Ansageposten vereinigt seyn können.
S. 12.
Dem Hauptamte sind sämmtliche, in dessen Bezirke gelegene Untersteuer-, Nebenzoll-Aem-
ter und übrigen vorbenannten Hebestellen, sowie auch Ansageposten, Controle= und Legitima-
tionsschein-Ausfertigungsstellen untergeordnet.
S. 13.
Unabhängig von den §. 6. erwähnten Hebedistricten bestehen innerhalb eines jeden Haupt-
Amtsbezirks noch besondere Controledistricte. Für jeden dieser Controledistricte ist ein Ober-
Controleur und zwar
a.) im Grenzbezirke: ein Ober-Grenzcontroleur, und
b.) im Binnenlande: ein Ober-Steuercontroleur
angestellt. Der Obercontroleur ist der nächste Vorgesetzte der in seinem Controledistricte sta-
tionirten, berlttenen und unberittenen Joll= und Steueraufseher; und nächstdem ist ihm das Auf-
sichtsrecht und Revissonsbefugniß über sämmtliche Unterhebestellen innerhalb seines Districts
übertragen.
. 14.
Das gesammte Aufsichtspersonal des Hauptamtsbezirks steht, nächst dem Obercontroleur,
sowie letzterer für seine Person selbst, unter dem Befehle des Oberinspectors.
. 15.
5.) Von der Mittelbehörde.
Die Mittelbehörde für die Verwaltung der oben §. 3. aufgeführten indirecten Abgaben —
die Joll= und Steuerdirection — hat ihren Sitz in Dresden, und besteht aus einem juristisch
befähigten Director und mehreren Räthen, welchen das erforderliche Kamleipersonale an Secre-
tarien, Regisiratoren, Calculatoren und Kanzlisten beigegeben ist.
Die Bestimmungen rücksichtlich der gegenseltigen Stellung der Directionsmitglieder und
des inneren Geschäftsganges bei dieser Behörde bleiben besonderer Instruction vorbehalten.
S. 16.
Der Joll= und Steuerdirection sind sämmtliche Hauptämter des bandes zunächst unter-
geordnek, wogegen Erstere unmittelbar unter das Finanz-Ministerium gestelle i#st.