Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(17) 
Sammlung 
der 
Gesetze und Verördnungen 
für das Königreich Sachsen. 
5“" Stück, vom Jahre 1833. 
——— 
10.) Verordnung des Ministerü des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts, 
an sämmtliche Consistorien in den Kreislanden, 
die Wirkung der Prüfung, welche Studirende der Theologie, nach beendig- 
ten akademischen Studien, vor der Prüfungscommission zu Leipzig zu 
bestehen haben, betreffend; 
vom 3ten Januar 1833. 
De Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat in Betreff der Prüfungen, 
welche der Anstellung in geistlichen Aemtern vorangehen müssen, eine andere Einrichtung 
für nörhig befunden und beschlossen, diejenigen Prüfungen, welche die Erforschung der 
während der akademischen Studienzeit erlangten Kennenisse, Einsichten und Fertigkeiten und, 
als Folge derselben, die Ertheilung der Candidatur der Theologie und der licentia concio- 
nandi zum Zweck haben, durch eine zu teipzig eingerichtete besondere Prüfungscommission 
veranstalten zu lassen. 
Ee ist in dessen Verfolg, nach vorher in der Sache vernommenem Gutachten der theo- 
logischen Facultät zu teipzig, ein besonderes Regulativ entworfen worden, in welchem Man 
eben so wohl über die innere Einrichtung der gedachten Commission, als über das von ihr 
bei dem Prüfungsgeschäfte zu beobachtende Verfahren, nähere Bestimmungen festgestelle hat. 
Unrer andern ist §. 36. und 37. des nurgedachten Regulativs diesen Prüfungen die 
allgemeine Wirkung beigelegt worden, daß ODiejenigen, welche sie zur Zufriedenheic der Com- 
mission bestanden haben, nicht nur dadurch die licentiam concionandi, sondern auch den 
Anspruch auf Zulassung zu der in der Regel zwei Jahre später erfolgenden Wahlfähigkeits- 
Prüfung für Stellen Königlichen Patronats erhalten sollen. 
Es soll jedoch fürohin auch zu geistlichen Steellen niche Königlichen Patronaks kein In- 
länder, welcher die Universität nach Michaelis 1832. verlassen hat, anders befördert wer- 
den, als nachdem derselbe wenigstens der Prüfung vor gedachter Prüfungs-Commission 
sich unterworfen und darüber ein gnügendes Zeugniß erhalten hat. 
18.3 5 
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