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Deeclarat ion.
Die Koͤniglich Saͤchsische und die Koͤniglich Bayerische Regierung sind uͤbereingekommen,
ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verungluͤckenden unbemittelten Unter--thanen
gegenseitig die benoͤthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen, und es ist
zu dem Ende Folgendes festgesetzt worden:
1.) Die Kur= und Berpflegungs= Kosten von dergleichen erkrankten oder verunglückten
Angehörigen des einen oder des andern Staats werden im Allgemeinen von den
Seiftungs= oder Gemeinde-Cassen derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden,
bestricten, ohne daß deshalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden
kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrüng kreffen, daß bei solchen
Fällen jedem Anspruche der Menschlichkeit Gnüge geschehen und keine Versäumniß
eintreten möge.
2.) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibe, insofern, außer dem
Falle wirklicher gänzlicher Vermögenslosigkei, häuäg nur die Bedürfuisse des Augenblicks
die Mittel solcher Erkrankten oder Verunglückten auf der Reise übersteigen,
so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach bllliger Berechnung zu ersetzen,
wenn der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten
vermag, oder wenn die, nach privatrechtlichen Grundsätzen, zu seiner Ernährung
und Unterstützung verpflichteten Personen, nämlich seine Ascendenten oder Descendenten,
oder ein Ebegarte desselben, dazu vermögend sind, — was, erforderlichen
Falls, durch amrliche Nachfragen bei der heimarhlichen Behörde zu erheben ist.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtige Erklärung vollzogen worden, und es soll dieselbe,
nach erfolgter Auswechselung mit der gleichlautenden Königlich Bayerischen „ bekannt gemacht
werden und in den diesseitigen Landen in Wirksamkeit treten.
Dresden, am 6ten Januar 1833.
Königlich Sachsische Ministerien des Innern und der
auswärtigen Angelegenheiten.
von Lindenau. von Minckwitz.