Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Deeclarat  ion.

Die  Koͤniglich  Saͤchsische  und  die  Koͤniglich  Bayerische  Regierung  sind  uͤbereingekommen,
ihren  in  den  beiderseitigen  Staaten  erkrankenden  oder  verungluͤckenden  unbemittelten  Unter--thanen
  gegenseitig  die  benoͤthigte  Heilung  und  Verpflegung  angedeihen  zu  lassen,  und  es  ist
zu  dem  Ende  Folgendes  festgesetzt  worden:

1.)  Die  Kur=  und  Berpflegungs=  Kosten  von  dergleichen  erkrankten  oder  verunglückten
Angehörigen  des  einen  oder  des  andern  Staats  werden  im  Allgemeinen  von  den
Seiftungs=  oder  Gemeinde-Cassen  derjenigen  Orte,  wo  dieselben  einen  Unfall  erleiden,
  bestricten,  ohne  daß  deshalb  ein  Ersatz  in  Anspruch  genommen  werden
kann.  Auch  wird  jede  Regierung  die  geeignete  Vorkehrüng  kreffen,  daß  bei  solchen
  Fällen  jedem  Anspruche  der  Menschlichkeit  Gnüge  geschehen  und  keine  Versäumniß
  eintreten  möge.

2.)  Da  jedoch  diese  Verbindlichkeit  immer  nur  subsidiarisch  bleibe,  insofern,  außer  dem
Falle  wirklicher  gänzlicher  Vermögenslosigkei,  häuäg  nur  die  Bedürfuisse  des  Augenblicks
  die  Mittel  solcher  Erkrankten  oder  Verunglückten  auf  der  Reise  übersteigen,
  so  ist  der  verursachte  Aufwand  in  dem  Falle  nach  bllliger  Berechnung  zu  ersetzen,
  wenn  der  betreffende  Reisende  diesen  Ersatz  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten
vermag,  oder  wenn  die,  nach  privatrechtlichen  Grundsätzen,  zu  seiner  Ernährung
und  Unterstützung  verpflichteten  Personen,  nämlich  seine  Ascendenten  oder  Descendenten,
  oder  ein  Ebegarte  desselben,  dazu  vermögend  sind,  —  was,  erforderlichen
Falls,  durch  amrliche  Nachfragen  bei  der  heimarhlichen  Behörde  zu  erheben  ist.

Zu  dessen  Urkund  ist  gegenwärtige  Erklärung  vollzogen  worden,  und  es  soll  dieselbe,
nach  erfolgter  Auswechselung  mit  der  gleichlautenden  Königlich  Bayerischen  „  bekannt  gemacht
  werden  und  in  den  diesseitigen  Landen  in  Wirksamkeit  treten.

Dresden,  am  6ten  Januar  1833.

Königlich  Sachsische  Ministerien  des  Innern  und  der
auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Lindenau.  von  Minckwitz.