Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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d) für jeden ganzen Tag der Abwesenheit vom Ephoralorte zwei Thaler Auslöfung, 
und für jeden halben Tag ein en Thaler. 
Dagegen werden die bei Proben und Investiruren zeither gewöhnlich gewesenen Mahl- 
zeiten, auf Kosten der Kirchengemeinden oder der Kirchenvermögen, ganz untersage. 
S. 9. 
Auper den in vorstehendem §F. unrer a. b. S. und d. festgesetzeen Gebühren und Aus- 
lösungen, welche, sammt den . 7. gedachten Verlägen des weltclichen Inspeccors, in der 
Regel von den Kirchengemeinden und sonst, nach den Bestimmungen des Regulativs vom 
18. Februar 1799, (Cod. Aug. Tte Forts. Th. 1. S. 223.) zu ktragen sind, ist der 
Kircheninspection nicht verstartet, für sich oder ihre Untcergebenen etwas für irgend eine Be- 
mühung bei der Anstellung eines neuen Geistlichen von den Kirchengemeinden, oder aus den 
Kirchenvermögen zu verlangen, oder zu erheben, und sollen Diejenigen, welche hierunker ent- 
gegenhandeln, oder auch nur unstarthafte Ausgaben passiren lassen, außer dem Ersatze des 
zu viel Erhobenen, nach Befinden, willkührlich nach Beschaffenheie der Gefährde oder an- 
dern Umständen bestrafe werden. 
Sollten in einzelnen ganz besonderen Fällen (z. B. in dem Falle §. 3.) Superincen- 
denten eine besondere Vergütung in Anspruch zu nehmen sich für berechtigt halten, so haben 
sie darüber, mit Beifügung einer Liquidation, an das vorgesetzte Consistorium zu berichten, 
welches, nach Beschaffenheit der Umstände, bestimmen wird, ob und welche mehrere Vergüä- 
cung ihnen zu gewähren sei. 
G. 10. 
Für das Fortkommen des Superintendenten zur Probe und Investikur haben die Kir- 
chengemeinden, wie zeither, zu sorgen; dagegen der zu einem erledigten geistlichen Amte Be- 
rufene die Kosten seiner Reise zur Probe selbst zu tragen hat. 
Die Superintendenten haben jedoch künfeig zu ihren Reisen nur zwei tüchtige Pferde 
Vorspann zu verlangen. 
B. wegen Beseßzung der Lehrerstellen an Volksschulen. 
. 11. 
Wenn zu einem erledigten Schulamte an einer Volksschule in den Städten und auf 
dem tande, mic Ausnahme der nicht bestärigren Carecheten, wegen deren es noch zur Zeit 
bei den ihrerwegen in dem Generale vom 23sten November 1811. §S. 10. unter n. 1. 
und 2. enthaltenen Vorschriften bewender, von dem Collaturberechrigten nur ein Subject
	        
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