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K. 13.
Was oben wegen der Kosten der Reise zur Prüfung (§. 1.), wegen Vertrecung des
Collators und Bekanntmachung der Probe (F. 2.), über das Verfahren bei erfolgeen Ein-
wendungen gegen den Ernanncen (§. 3.), über den dem Superintendenten zu ertheilenden
Auferag zur Confirmarion (F. 4.), über den Wegfall einer zweicen eidlichen Verpflichtung
(§. 5.), über die Haltung der Accen und die dem Collacor obliegende unentgeldliche Mit-
wirkung (§F. 3. 7.), über die dem Superintendenten zu verabreichenden firirten Gebühren
und Auslösungen, sowie den Wegfall der Mahlzeiten (§F. 8. und 9.) und über das Fort-
kommen der Superintendenten bei der Anstellung eines Geistlichen und wegen der vom De-
signirren selbst zu bestreicenden Kosten der Reise zur Probe (§. 10.) verordner worden ist,
soll auf gleiche Weise bei der Anstellung eines Schullehrers in Anwendung gebracht werden.
Nach vorstehender Verordnung haben sich die Consistorien, Superinrendenten und die
Collatoren in den Kreislanden, sowie Alle, die es sonst angehr, zu achten, und solche
auch in den bereits anhängigen Besetzungsfällen genau zu befolgen.
Dresden, den 7ten Juni 1833.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Mülller.
Heymann, S.
Ausgegeben am 18ten Juni 1833.