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ber das Eramen vor oberwähnter Prüfungscommission bestanden haben müssen; da fer-
ner bei dieser Gelegenbeit zur Erwägung gekommen ist, daß es für solche christliche
Gemeinden, in welchen das geistliche Amt durch den Rirterguksbesitzer, Stadtrath, oder
einen anderen Privatcollator besetzt wird, von gleicher Wichrigkeic sei, wie für alle an-
deren, daß sie zu ihren Seelsorgern und Predigern hinlänglich gereifte und würdig vor-
bereitete Männer, welche diese Reife und WVorbereitung durch die mie ihnen angestellten
Prüfungen bereits dargethan haben, erhalten; so sieht das unterzeichnete Ministerium,
in Folge der ihm obliegenden Fürsorge für gehörige Bestellung des geistlichen Amtes,
von welcher das Heil der Kirche wesentlich mit abhängk, sich bewogen, ferner hierdurch
zu verordnen:
daß auch zu geistlichen Stellen nicht König'ichen Patronaks künftig kein im
Inlande geborner Candidat präsentirt werden soll, welcher nicht, sofern er erst
nach Michael 1832. die Universstät verlassen hat, sowohl die Prüfung bei
der hierzu geordneten Commission zu Leipzig, als auch wenigstens zwei Jahre
später die Wahlfähigkeitsprüfung bei unterzeichnetem Mia##terio, sofern er aber
vor oder zu Michael 1832. von der Univerfttät abgegangen ist, wenigstens
die letztere gehörig bestanden hat. Oagegen wird einem solchen Candidaten,
wenn ihm in der nächsten Jahresfrist nach seiner Wahlfähigkeitsprüfung ein
geistliches Ame verliehen wird, insofern das Ergebniß dieser Prüfung befrie-
digend ausgefallen ist, das sonst erforderliche Examen pro nuinere erlassen
werden.
Ausländer mêgen von denjenigen Personen und Corporarionen, welche in hiesigen
tanden ein Collaturrecht auszunben haben, zwar noch ferner zu einem geistlichen Amre
präsentirt werden können; es ist jedoch einem solchen ausländischen Designato nur als-
dann, wenn er in der mic ihm vorgenommenen Anstellungsprüfung wohl bestanden
hat, die erforderliche Confirmation zu ertheilen.
Hiernach hat das Oberconsistorium (Consiskorium zu teipzig) (Glauchau) in künf-
tig vorkommenden Fällen sich zu achten.
Dresden, den 24 sten Mai 1833.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Heymann, S.