Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

Verfahren in 
den Thoren. 
(7) 
21.) Verordn ung, 
die Erhebung der Meßunkosten von den, in Leipzig eingehenden, im freien 
Verkehr befindlichen Meßgütern betreffend; 
vom 24#ten März 1834. 
D, wegen Erhebung der Meßunkosten von unverzollten — nicht im freien Verkehr 
befindlichen — Waaren, welche zur Leipziger Messe und auf ein Meßconto gebracht wer- 
den, bereits die erforderlichen Verwaltungsmaaßregeln getroffen worden sind; außerdem 
aber auch, Inhalts der Meßordnung für die Scade teipzig, vom 4Aten December 1833. 
§. 23. c. von sämmtlichen, aus dem freien Verkehre abstammenden, nach F. 3. ge- 
dachter Ordnung, ihrer Gattung nach zu den Meßartikeln gehörigen Waaren, welche in 
den Messen von auswärtigen Verkäufern zum Meßhandel aufgestellt werden sollen, bei 
dem Eingange in teipzig, auf den Grund der vom Fracherführer vorzulegenden Fracht- 
briefe, der im Tarife, fünfte Abtheilung unter 2. 1. b. bestimmte Beitrag zu den Meß- 
unkosten mit 2 ggr. — vom Cenener brutto zu entrichten ist; so wird wegen Erbebung 
dieser Abgabe hiermit folgendes festgesetze: 
1. 
Als mepunkostenpflichtig sind alle Güter oben bemerkeer Art zu behandeln, welche in 
den durch die Meßordnung bestimmten Meßzeiten und den jedesmal vorhergehenden 7 
Tagen eingebrache werden, (Tarif 57e Abtheilung 2. 1. b.) in wie fern nicht die unten 
. 16. und 17. bemerkeen Befreiungen Platz ergreifen. 
2. 
Bei der Berechnung bleibt eine Pfundzahl, die noch nicht einen Viertheil Cenrner 
ausmache, außer Anfatz. 
3. 
Die Erhebung der Meßunkosten oder die sonstige Abfertigung der, ihrer Gattung 
nach meßunkostenpflichtigen Guͤter erfolgt in der Regel (s. 8.) in dem darzu angewiese- 
nen Haupt--Steueramts-Buͤreau, (jetzt im Regiegebaͤude auf dem Waageplatze), die Con— 
trole der richtigen Meldung aber wird durch die Thor-Controleure gefuͤhrt. 
4. 
Kommt daher ein Frachtfuͤhrer mit seiner Ladung am Thorschlage zu Leipzig an, so 
hat er anzuhalten, und die zu seinet Ladung gehoͤrigen Frachtbriefe an den Koͤniglichen 
Thor-Comrroleur abzugeben.
	        
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