Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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5.

Letzterer  hat  die  Frachtbriefe  durchzusehen  und  hierdurch,  so  wie  durch  Befragung  des
Transportanten  und  allgemeine  Beaugenscheinigung  der  Ladung  auszumitteln,  ob  unter
derselben  meßunkostenpflichtige  Guͤter  befindlich  sind,  und  ob  uͤberhaupt  eine  Abladung  in
der  Stadt  Statt  finden  soll.

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Ist  dieß  letztere  der  Fall,  so  hat  der  Thor-Controleur,  wenn  zugleich  meßunkostenpflichtige
  Artikel  vorhanden,  einen  weißen  Thorzectel,  nach  dem  Schema  sub  A.,  über
die  gesammte  tadung  auszustellen,  und  den  Transportführer  mic  der  tadung  auf  der
Waageplatz  zu  verweisen.  Besteht  dagegen  die  tadung  in  niche  meßunkostenpflichtigen
Gütern,  so  erhälr  der  Frachtführer  einen  rorhen  Thorzeccel,  nach  dem  Schema  sub  B.
durch  welchen  er  sich  bei  der,  auf  dem  polizeilich  bestimmten  Platze  für  vereinsländische  2
abgabenfreie  Gürer,  befindlichen  Aufsichesbehörde  zu  legitimiren  har.

7.

Solche  Gütertransporte  dagegen,  welche  ohne  Abladung  durch  teipzig  gehen  sollen,
werden  mit  einem  blauen  Thorzertel,  nach  dem  Schema  sub  C.,  versehen  und  der  Transportant
  ist  anzuweisen,  daß  er  bei  5  Thalern  Strafe  seinen  Weg  ohne  Berührung  der
innern  Stadt  und  ohne  Aufenthalt  fortzusetzen,  den  Zertel  aber  im  Thorschlage  des  Auspassirens
  abzugeben  habe.

Die  Zeit  des  Ein=  und  Austritts  ist  auf  dem  Zertel  zu  bemerken.

Machen  andere  Verhälenisse  es  nochwendig,  daß  der  Fracheführer  sich  in  der  Seadt
aufhalte,  so  hat  er  dieß  im  Thore  anzumelden  und  ist  anzuweisen,  daß  er  die  Ladung  auf
dem  Platze  für  vereinsländische  Gücer  oder,  nach  Befinden,  wenn  dieß  seine  Route  erfordert,
  auf  dem  Waageplatze  in  der  Zwischenzeit  aufzustellen  habe.

8.
Diejenigen  meßunkostenpflichtigen  Güter,  welche  auf
Kutschen  und  Chaisen
eingebracht  werden,  ingleichen  andere  Transportce,  wenn  die  von  dem  Inhaber  überhaupt  zu
encrichtende  Abgabe  nicht  über  —=  16  gr.  —=  beträgt,  werden,  wenn  der  Einbringer
nicht  die  Abfertigung  auf  dem  Regieplatze  vorziehr,  sogleich  im  Thore  des  Eingangs  mit
den  Meßunkosten  vernommen.
9.

Uiber  den  solchen  Falls  von  dem  Thor-Conrroleur  erhobenen  Meßunkostenberag  ist
dem  Conrribuenren  ein  Classenzettel,  in  welchen  der  erhobene  Geldbetrag  eingedrucke  ist,  einzuhändigen,
  in  denselben  jedoch  vorher  der  Tag  der  erfolgten  Zahlung  einzuzeichnen.

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