Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(91 ) 
(Zweite Seite.) 
Das Brutto-Gewicht der einzelnen Colli ist, wie folgt, ermittelt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
enge, mit Buchstaben ieben. 
Marke. Nummer. Menge, mit Buchstaben geschrieben 
Centner. Pfunde. 
123. sechs, zwanzig. 
124. sechs, fünf und zwanzig. 
PDP. 125. sechs, dreizehn. 
126. fuͤnf, neun. 
127. fuͤnf, drei und sechszig. 
128. fuͤnf, siebenzig. 
C. 129. fünf, ein und dreisig. 
130. fünf, acht. 
131. sechs. neun und neunzig. 
132. vier, sieben und zwanzig. 
133. fünf, fünf und vierzig. 
Ein jedes Colli ist mit Bleien des unterzeichneten Amtes versehen und die Waaren 
gehen mit dem vom Amte am Schlusse unterzeichneten und eingesfegelten Verzeichnisse, sowie 
mit dieser Legitimation zunächst an das Hauptzollamt zu 
den tten 18 
Königliches Haupctzollamt. 
(Unterschriften der Beamten.) 
Bescheinigung des Grenzausgangsamtres. 
Obige Waaren sind dato richtig hier angekommen die Blombage ist rich- 
tig befunden. wegen mangelhafter 
Blombage hier nochmals revidirt. 
Sie sind an selbigem Tage verbleiet über die Grenze gelassen worden. 
Die gegenwärtige Anmeldung nebst dem Verzeichnisse 
bleibt bis zur Zurückkunft der Waaren 
1 auf Verlangen mit nächsier Post an das Hauptzollamt. 
bler liegen. 
zu gesandt. 
den ten 148 
Königliches Hauptzollame. 
(Unterschriften der Beamten.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.