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(Zweite Seite.)
Das Brutto-Gewicht der einzelnen Colli ist, wie folgt, ermittelt.
enge, mit Buchstaben ieben.
Marke. Nummer. Menge, mit Buchstaben geschrieben
Centner. Pfunde.
123. sechs, zwanzig.
124. sechs, fünf und zwanzig.
PDP. 125. sechs, dreizehn.
126. fuͤnf, neun.
127. fuͤnf, drei und sechszig.
128. fuͤnf, siebenzig.
C. 129. fünf, ein und dreisig.
130. fünf, acht.
131. sechs. neun und neunzig.
132. vier, sieben und zwanzig.
133. fünf, fünf und vierzig.
Ein jedes Colli ist mit Bleien des unterzeichneten Amtes versehen und die Waaren
gehen mit dem vom Amte am Schlusse unterzeichneten und eingesfegelten Verzeichnisse, sowie
mit dieser Legitimation zunächst an das Hauptzollamt zu
den tten 18
Königliches Haupctzollamt.
(Unterschriften der Beamten.)
Bescheinigung des Grenzausgangsamtres.
Obige Waaren sind dato richtig hier angekommen die Blombage ist rich-
tig befunden. wegen mangelhafter
Blombage hier nochmals revidirt.
Sie sind an selbigem Tage verbleiet über die Grenze gelassen worden.
Die gegenwärtige Anmeldung nebst dem Verzeichnisse
bleibt bis zur Zurückkunft der Waaren
1 auf Verlangen mit nächsier Post an das Hauptzollamt.
bler liegen.
zu gesandt.
den ten 148
Königliches Hauptzollame.
(Unterschriften der Beamten.)