Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(108) 
Diese Gestattung des Uibertritts in die neue Anleihe bleibt jedoch auf die obenbestimmte 
Anmeldungsfrist, und lediglich auf die dermalen noch nicht ausgelooseten dreiprocentigen 
S-ceuer-Capitalien beschränkt. Daher haben zwar diejenigen Obligationen, welche in der 
naͤchsten Ostermesse werden ausgelooset werden, auf vorbemerkten Umtausch Anspruch; es 
bleiben aber dagegen alle bis mit Michael vorigen Jahres bereits ausgeloosete, obschon bis 
jetzt noch nicht erhobene Capitalien vom Umtausche ausgeschlossen. 
Die beim Ablauf obiger Frist unangemeldet gebliebenen ältern dreiprocentigen Obliga- 
tionen werden dann, nach Befinden durch ein oder mehrmalige verstärkte Ausloosung und 
bagre Bezahlung, auf die bisherige Weise getilgk werden. 
geipzig, den 27ten März 1834. 
Zur Steuer-Credit-Kasse verordnete landschaftliche 
Deputirte. 
Ausgegeben am isten Mai 1834.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.