Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Betracht kommenden Waarenartikel, ihrer verschiedenen Gattungen, Eigenschaften, Güte, 
Fehler und Verfälschungen, der Berschiedenheit des Gewichts, der regelmäßigen tänge, Breite 
und Größe der Waaren, der Usansen in Betreff der Tharaberechnungen u. s. w. 
# 9. 
Fortsetzung. 
Sogleich nach Beendigung dieser Prüfung, und ehe noch der Ausschuß auseinander 
geht, giebt derselbe dem verpflichteren Protocollanten der Innung, der dabei gegenwärtig 
seyn muß, sein Gutachten, 
) ob jeder einzelne der Candidaten überhaupe für fähig zu achten sei, eine Mäkler= 
stelle der fraglichen Art zu erhalten? und 
b) in welchem Verhältnisse der Würdigkeic die geprüften Candidaten rücksichtlich 
ihrer Kenntnisse unter einander stehen? 
zu dem über die Prüfung zu führenden Protocolle, welches letztere von den Ausschußmit- 
gliedern mit zu unterzeichnen ist. 
Hierauf versammeln sich, unter dem Vorsitze des administrirenden Aeltesten, die übri- 
gen Aelcesten und Deputirten der Innung anderweit und bestimmen nun, nach den §. 2. 
und 5. angegebenen Grundsätzen, welcher von den Bewerbern zu der in Frage stehenden 
Scelle zu präsentiren sei. 
# 10. 
Wenn keiner der Competenten tüchtig befunden worden, wie alsdann zu verfahren. 
Wenn der Prüfungsausschuß keinen der Candidaten für fähig zu Bekleidung der 
in Frage stehenden Stelle erklärt, so bleibt letztere einstweilen noch unbesetzt und es wird in 
dem hiesigen Anzeiger bekannt gemacht, daß eine Stelle dieser Arc erledigt sei. Die hierauf 
sich etwa dazu meldenden Fremden müssen jedoch nicht nur durch bündige Zeugnisse sich we- 
gen ihres zeitherigen Wohlverhaltens und wegen ihrer Unbescholtenheit legitimiren, sondern 
auch deshalb die Bürgschaft zweier auswärtigen oder hiesigen bekannten Handelshäuser (die 
jedoch nicht gerichtlich geleistet zu werden braucht) beibringen, bevor sie zur Prüfung vor- 
gelassen werden. 
. 11. 
Tüchtig befundene sind keiner wiederholten Prüfung zu unterwerfen. 
Wer in Gemäsheit des vorstehenden &. 9. ad a. einmal für fähig zu Bekleidung einer 
Mäaklerstelle in diesem oder jenem Fache erklärt worden ist, braucht, wenn er die Stelle 
hierauf nicht erhalcen hat und in der Folge sich zu einer andern Seelle derselben Art wie- 
der meldet, nicht aufs Neue einer Prüfung unterworfen zu werden. Jedoch ist ihm eine 
andere Prüfung, wenn er darauf anträgt, nicht zu versagen.
	        
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