Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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selbst, sondern auch derjenigen Einrichtungen, die die Verbindung der neuen Grundstuͤcke pfangenen, oh— 
mit der Wirthschaft und der Wegfall der davon abkommenden etwa erforderlich macht. dien Kesten. zu 
ß. 34. 
Hat eine Ausgleichung von Reinertragseinheiten in Gelde (H. 22. flg.) stattgefunden, Gelrauegei, 
so ist der jährliche Betrag dieser Reinertragseinheiten an dem Pachegelde abzurechnen, wenn Reinertragr= 
der Verpachter eine solche Ausgleichung erhielt, dagegen von dem Pachter dem jährlichen einheiten, 
Pachtgelde zuzusetzen, wenn der Verpachter herauszuzahlen harte. 
C. 35. 
Anlangend die §. 15. unker a. b. und c. erwähnten Arcen der Geldausgleichung, so wegen zufälli- 
hat in dem Falle, wenn der Verpachter dergleichen herauszuzahlen hatte, der Pachcer in gernge#er hur- 
jedem Pachtjahre davon so viel an den Verpachter außer dem Pachetgelde zu bezahlen, als 
nach der bei den Verhandlungen zu Grunde gelegren Berechnung in jedem Jahre von den 
mie der Ausgleichung zu vergücen gewesenen Werthsgegenständen Nutzen zu erwarten ist. 
Im umgekehrten Falle hat der Pachter die Geldausgleichung zu empfangen, aber am 
Ende des Pachts das Grundstück in demjenigen Zustande zu übergeben, in welchem es zu 
dieser Zeit, in Gemä-#heic# der bei der Berechnung der Geldausgleichung angenommenen Vor- 
aussehungen, bei gehöriger Bewirthschaftung seyn kann und soll. 
Für die von dem Pachter nach den Bestimmungen dieses §. zu erfüllenden Verbind-Pachtkaution. 
lichkeiren hafter, ohne daß es deshalb besonderer Erklärung bedarf, die bestellte Pachtkaurion. 
. 36. 
Kann eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehrere ver= Antrag des 
pachtet sind, erst im letzten Pachrjahre zur Ausführung gelangen, so ist jeder Pachter oder ererponch 
Verpachter, der dabei nach dem Ermessen der Specialcommission auf erhebliche Weise be= auf Aufschub 
tbeiligt ist, berechtigt, auf Ausschub der Ausführung bis nach Ablauf der Pachtzeic anzu- der Ausfüh= 
tragen, und hat die Specialcommission an einem, ihr dazu geeigneten Zeitpuncte, unter Ein-g 
räumung einer peremtorischen Frist, den Betheiligten zur Erklärung hierüber aufzufordern. 
. 37. 
Kommoe die Zusammenlegung vor dem letzeen Jahre eines Pachts zur Ausführung und Austritt aus 
würde dadurch der Pachter nach dem Ermessen der Specialcommission einen erheblichen dem Pacht. 
Nachcheil erleiden, so steht es ihm frei, den Pacht noch vor Beendigung der Pachtzeic und 
zwar dergestalt aufzukündigen, daß er alsdann zu Ende des nächsten, nach Confirmarion 
des Rezesses anfangenden Pachtsahres, gegen gehörige Pach#rückgabe, aus dem Pachee tre- 
ten kann. 
1834. 25
	        
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