Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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beigepackt werden, und wird dann bis zu 16 gr. gar nicht, über 16 gr. aber wie 1 Thlr. 
Cassenbillee gerechnet, so daß 25 Thlr. Cassenbillers und 20 gr. in Silber, das Porco 
für 26 Thlr. Papiergeld bezahlen. 
. 7. 
Zur eignen Sicherstellung der Absender im Verlustfalle, bleibt die unrichtige Angabe 
oder gänzliche Verschweigung des Paplergeldes auf der Adresse, unter den bisherigen 
Serafbestimmungen im Enrdeckungsfalle, auch ferner untersage. 
Nach gegenwärtiger Verordnung haben sich die Postbehörden und alle diejenigen, die 
es angehr, zu achren. 
Dresden, den 30sten Juli 1834. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau.
	        
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