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M 48.) Verordnung des Finanz-Ministerii,
eine nachtraͤgliche Bestimmung zur Leipziger Meßordnung betreffend;
vom 23sten Juli 1834.
Die Bestimmung des Begriffs einer Abgabenhinterziehung, wie solche in dem, spaͤter
als die Leipziger Meßordnung erschienenen, allgemeinen Strafgesetz vom 21sten December
vorigen Jahres, die Vergehungen gegen Gesetze und Verordnungen über indirecte Staats-
abgaben betreffend, §. 1. enthalten ist, macht eine nachträgliche Vorschrift in Beziehung
auf den Meßverkehr nothwendig, um dadurch die vertragsmäßige Gleichförmigkeic des
Regieverfahrens in teipzig und den Meßplätzen anderer Vereinstaaten wiederherzustellen.
Das Finanz-Ministerium verordnet demnach mic Bezugnahme auf §&. 43. der Ordnung
vom 4cen December 1833. den Handel mie Meßgütern in der Stadt teipzig becreffend,
daß die, in den 96. 7. und 8. oben erwähnten Strafgesetzes für Wiederholungs=
fälle angeordnete Schärfung der F. 6. desselben Gesetzes bestimmten, Strafen
bei Zollhinterziehungen im Meßverkehr nur dann eintreten können, wenn, sowohl
in dem vorausgegangenen, als in dem neu zu bestrafenden Falle, der Schuldige
einer absichtlichen Verkürzung der, dem Scaat gebührenden Abgaben über-
führt ist.
Hiernach haben sich die Jollbehörden und Alle, die es angehe, gebührend zu achten.
Dresden, den 23sten Juli 1834.
Finanz-Ministerinm.
von Zeschau.
Krempe.
Ausgegeben am 1sten August 1834.