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Zuständigkeitstabelle.
Gegenstand der Entscheidung
Zuständige Behörde Rechtsmittel
Nr. oder Beschlußfassung
406. § 35. Auf besonderen An= Amtsgericht der be- —
trag Beteiligter Feststellung des legenen Sache.
407.
Zustandes von Gebäuden
oder künstlichen Anlagen.
Die Bollziehung der Enteignung
erfolgt erst nach Erledigung
der Rechtsmittel der
88 34 und 35.
§ 151 ZG. u. 8§ 53 Abs. 1
Ent G. Bestimmung:
a) der Rechte, welche Wegebaupflichtigen
in bezug
auf Entnahme von Materialien
zum Wegebau
einzuräumen sind;
b) der dafür zu gewährenden
Entschädigung.
§ 150 Abs. 2 ZG. in Verbindung
mit § 142 ff. des
allgem. Bergges. 24. 6. 1865
(GS. S. 507). Entscheidung
über Abtretung von Grundstücken
zum Bergbau, oder
über Verpflichtung der
Bergwerksbesitzer zum Erwerbe
von Grundstücken.
Festsetzung der Entschädigung
und Kaution.
8 152 ZG. Beschlußfassung,
soweit nach den für Enteignungen
im Interesse der
Landeskultur im § 564
Nr. 1 Ent G. in Verbindung
mit dem LVG. der Regierungspräsident
über die
Enteignung Entscheidung zu
treffen haben würde, mit Ausnahme
der Enteignungen für
Deiche eines Deichverbands und
für Zwecke der Sielanstalten.
Antrag ist binnen 7 Tagen nach Zustellung
des Dringlichkeitsbeschlusses
zu stellen, Termin ist binnen 7 Tagen unter
Benachrichtigung der Beteiligten und des
Bezirksausschusses anzuberaumen.
a und b. Beschluß
des Kreis(Stadt)ausschusses.
Beschluß des Bezirksausschusses
in Gemeinschaft
mit dem
Oberbergamt, im
Stadtkreise Berlin
I. Abteilung des Polizeipräsidiums.
Beschluß des Bezirksausschusses,
im Stadtkreise
Berlin Oberpräsident.
a. Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Bezirksausschuß, in
Berlin I. Abteilung
des Polizeipräsidiums.
b. Endgültig vorbehaltlich
des ordentlichen
Rechtswegs
innerhalb 90 Tagen.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Minister der öffentlichen
Arbeiten.
(Über die Entschädigung
findet der ordentliche
Rechtsweg
statt.)
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Provinzialrat bzw. an
den Minister für Landwirtschaft.