XXXII. Enteignungss. XXXIII. Personenstand und Staatsangehörigkeit. 185
Lsde.] Gegenstand der Entscheidung . . .
. oder Beschlußfassung Zuständige Behörde Rechtsmittel
410. § 153 ZG. in Verbindung Beschluß des Bezirks--= Endgultig vorbehaltmit
§§ 39 ff. Reichsrayonges. ausschusses. lich des ordentlichen
vom 21. 12. 1871 (RGBl. Rechtswegs inner-S.
459). Feststellung der halb 90 Tagen.
Entschädigung.
XXXIII. Personenstand und Staatsangehörigkeit (23. Titel des
Zuständigkeitsgesetzes).
A. Res. über die Beurkundung des Perfonenstandes und die Eheschließung
vom 6. 2. 1875 (RGBl. S. 23), Ausf#Bek. vom 25. 3. 1899 (RGBl. S. 225),
abgendert durch Art. 13 und 46 Einf G. z. BGB., g8 1308—1350 BGB.,
Art. 43 Ausf G. z. BGB., vgl. §§ 69—71 Gef freiw Ger.
411.
412.
413.
414.
§ 154 Abs. 1 ZG. u. 8 11
Pers G. Aufsicht des Staats
über die Amtsführung der
Standesbeamten.
8 154 Abs. 3 ZG. u. 87
Pers G. Festsetzung der persönlichen
Entschädigung
und der sächlichen Kosten
für die Wahrnehmung der
Geschäfte der Standesbeamten
seitens der zum
Bezirk des Hauptamts nicht
gehörigen Gemeinden.
88 8 u. 9 PersE. Verteilung
der Entschädigung für
sächliche Kosten auf mehrere
Gemeinden, die einen Standesamtsbezirk
bilden.
87 Abs. 3. Bestellt die höhere
Verwaltungsbehörde (O.ber-Aa.
In Landgemeinden
und Gutsbezirken
Landrat als Vorsitender
des Kreisausschusses,
b. in Stadtgemeinden
Regierungspräsident,
o. im Stadtkreise
Berlin Oberpräsident.
Beschluß des Kreisausschusses,
in Stadtgemeinden
der Gemeindevertretung.
Desgl.
Festsetzung durch den
Oberpräsidenten.
Fristlose Beschwerde
an
a. den Regierungspräsidenten
und den
Minister des Innern,
b. den Oberpräsidenten
und den Minister des
Innern,
c. den Minister des
Innern.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Bezirksausschuß.
Endgültig.
Desgl.
Beschwerde an den
Minister des Innern.