Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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S. 2. 
Ausgenommen von dieser Versteuerung bleibt jedoch dasjenige ausländische Fleisch= 
werk, welches, seinem Ursprunge und gesetzlicher Bestimmung zufolge, dem Grenzyöoll 
unterworfen ist. 
g. 3. 
Die §. 1. geordnete Abgabe hat der Einbringer oder, dafern derselbe nur als 
Waarenfuͤhrer zu betrachten ist, der Empfaͤnger des Fleischwerks zu entrichten. 
. 4. 
Der Siteuerpflichtige ist verbunden, sofort nach der Ankunft des Fleischwerkes am 
Bestimmungsorte, sich bei der Schlachtsteuer-Einnahme daselbst zu melden, derselben die 
Abstammung, Gaktung und den Gewichtsbetrag des steuerbaren Gegenstandes anzuzeigen 
und letzteren zur Revision vorzulegen. 
9. 5. 
Bevor der Abgabepflichtige diesen Vorschrifsten Gnüge geleistet hat, darf von ihm 
weder die Verpackung geöffnet oder etwas daran verändert, noch von dem, im unverpackten 
Zustande eingebrachten Fleischwerk etwas verkauft oder verbraucht werden. 
6C. 6. 
An Orten, wo wegen der Schlachtsteuer die Thorconkrole eingeführe ist, muß derglei- 
chen steuerbares, ausländisches Fleischwerk sofort an der Concrolestelle angemelder und be- 
zektelt werden. 
S. 7. 
Die Abgabe selbst ist unmittelbar nach erfolgter Meldung und Revision an die 
Schlachesteuer-Einnahme des Orks in valvationsmäßigen Münzsorken abzuführen und dem 
Steuerpflichtigen Quiccung darüber zu ertheilen. 
. 8. 
Die amtliche Revison des, zur Versteuerung angemeldeten Fleischwerks beschränkt sich
	        
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