Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(241) 
2. 
Dabei wird ihnen, in so weit die zuruͤck zu gebenden alten Steuerscheine auf Summen 
gestellt sind, welche durch die Apoints der neuen landschaftlichen Obligationen nicht voͤllig 
ausgeglichen werden koͤnnen, der desfallsige Mehrbetrag an wenigen Thalern, Groschen und 
Pfennigen sofort baar heraus gezahlt werden. 
3. 
Auch werden bei diesem Umtausche, ohne Unterschied, ob er in den erstern oder in den 
letztern Monaten der vorbemerkten Frist erfolgt, die vollen bis zu Ostern 1835. laufenden 
Zinsen der zuruͤckzugebenden alten Scheine in voraus mit berichtigt, und zum Behuf der 
fernern Zinsenerhebung die, zu den eingetauschten neuen Obligationen gehoͤrigen Talons und 
Coupons, letztere von und mit dem Michaelistermin 1835. an, ausgegeben. 
4. 
Da unter den unverloosbaren alten Steuer-Kapitalien mehrere sich befinden, wovon 
die Dokumente bereits vorlaͤngst verloren gegangen sind, ohne daß deshalb um Edictalcita- 
tion nachgesucht worden ist, so koͤnnen diejenigen, welche jetzt die Zinsen dieser Kapitalien 
beziehen, sich zwar gleichergestalt, wie die uͤbrigen derartigen Glaͤubiger, zum Uebertritt in 
die neue Anleihe erklären, und es wird auch bei deshalb binnen der vorbemerkten Frist ge- 
hoͤrig erfolgter Anmeldung fuͤr dergleichen Kapitalien ebenfalls der volle Nominalwerth in 
neuen landschaftlichen Obligationen vorlaͤufig überwiesen werden; es wkden jedoch die Be- 
theiligten sich von selbst bescheiden, daß diese neuen Dokumente nur nach erfolgtem Edictal- 
verfahren und Ablauf der gesetzlichen Edictalfrist an sie verabfolgt werden können und bis 
dahin bei der Kasse in Deposico behalten werden müssen. 
Nichts desto weniger verbleibt denjenigen, welche die Jinsen solcher zum Ulebertrice in 
die neue Anleihe angemeldeter Kapitalien jetzt beziehen, der ununterbrochene Fortgenuß der- 
selben, und es sollen ihnen zum Behuf deren fernerer Erhebung, starc der bisher von Ter- 
min zu Termin an sie zur Vollziehung ausgegebenen Zinsquittungen, die Talons und Cou- 
pons der vorbemerktermaaßen für die fraglichen Kapicalien bei der Kasse deponirten neuen 
landschaftlichen Obligarionen verabfolge werden. 
5. 
Uebrigens haben diesenigen Gläubiger, welche sich noch besonders zu legitimiren haben, 
sich deshalb des baldigsten bei der Steuer-Credik-Kassen-Depurarion oder dem künftigen 
ständischen Ausschuß zur Sraatsschuldenkasse zu melden, und diesen Punkt zuvörderst in 
Richtigkeic zu setzen, indem sie, bie solches erfolge ist, von dem Uebererict in die neue An- 
leihe ausgeschlossen bleiben müssen.
	        
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