Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  65.  983

V.  Bestimmungen  für  das  Publikum.
8  38.

Allgemeine  Bestimmungen.

Von  der  K.  Berginspektion  werden,  soweit  erforderlich,  Vorschriften  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  innerhalb  des  Gebietes  der  Grubenanschlußbahn  erlassen.  Die
Reisenden  und  das  sonstige  Publikum  haben  diese  Vorschriften  zu  beachten  und  den  dienst—
lichen  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  einem
sonstigen  Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehenen  Bahnpolizeibeamten  Folge  zu  leisten.

§  39.
Betreten  der  Bahnanlagen.

1  Das  Betreten  der  Bahnanlagen  der  freien  Strecke,  soweit  sie  nicht  zugleich  zur
Benutzung  als  Weg  bestimmt  sind,  und  der  Stationsanlagen  außerhalb  der  dem  Publikum
geöffneten  Räume  ist  ohne  Erlaubniskarte  nur  Beamten  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  und
den  zur  Besichtigung  dienstlich  entsandten  deutschen  Offizieren  gestattet.

2  Wo  die  Bahn  zugleich  als  Weg  dient,  ist  sie  bei  Annäherung  eines  Zuges  zu  räumen.

2  Für  das  Betreten  der  Bahn  durch  Tiere  ist  der  verantwortlich,  dem  die  Aufsicht
über  die  Tiere  obliegt.

"  §  40.

Uberschreiten  der  Bahn.

1  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Übergängen  bestimmten  Stellen  überschreiten,
  und  zwar  nur  solange,  als  diese  nicht  durch  Schranken  geschlossen  sind,  oder  ein
Zug  sich  nicht  nähert.

2  Pflüge  und  Eggen,  Baumstämme  und  andere  schwere  Gegenstände  dürfen,  wenn  sie
nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  unterlegten  Schleifen  über  die  Bahn  geschafft
werden.

3  Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  und  nur  unter  den  von  der
K.  Berginspektion  genehmigten  Bedingungen  benützt  werden.

4.  Es  ist  untersagt,  die  Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen
oder  zu  überschreiten,  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.  Solange  die  ÜUbergänge
geschlossen  sind,  wenn  an  den  mit  Zugschranken  versehenen  Übergängen  die  Glocke  ertönt
oder  wenn  ein  Zug  sich  nähert,  müssen  Fuhrwerke  und  Tiere  an  den  Warnungstafeln,
und  wo  solche  fehlen,  in  angemessener  Entfernung  von  der  Bahn  angehalten  werden.  Fußgänger
  dürfen  bis  an  die  Schranken  der  damit  versehenen  Übergänge  herantreten.