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Sammlung
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
20K Stück, vom Jahre 1834.
— 68.) Geseß
über Erfüllung der Militairpflicht,
vom 26sten October 1834.
Wa Anton, von GOIES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. .
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, folgendes, die
Erfüllung der Militairpflicht berreffendes Gesetz zu erlassen.
Ister Theil.
Erstes Capitel.
Verpflichtung zum Militairdienste.
G. 1.
Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen tanden nimme die Verbindlichkeir
zum königlich sächsischen Militairdienste ihren Anfang und es erhält jeder Milikairpflich-
tige, unter vorausgesetzter Befähigung, durch seinen Eintritt in die Armee gleichen An-
spruch auf Beförderung in derselben.
Jener Verbindlichkeit können jedoch diesenigen durch Diepensation enthoben werden,
welche mic ihren Aeltern entweder in solche Staaten auswandern, wo in dieser Hinsiche
gleiche gesetzliche oder vertragsmäßige Bestimmungen bestehen, oder bei erwiesener Mittel-
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