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Sammilung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Istes Stuͤck, vom Jahre 1834.
A 1.) Generalverordnung
der Ministerien des Innern und der Finanzen,
die Landrentenbank betreffend;
vom 30sten December 1833.
In dem Gesetze über die Errichcung der Landrentenbank vom 17ten März 1832 ist bereits
ausgesprochen, daß die bei Ablösung von Dienstbarkeiten auf die verpflichteren Grundstücke über-
nommenen Geldrenten, insoweit sie von den Berechtigten, gegen Empfang von Rentenbrie-
sen, an die tandrentenbank überwiesen werden, in ein für jeden Ort anzulegendes Rencenka-
taster eingetragen und, nach Anleitung dieses Katasters, durch die Orts-Steuereinnahmen
erhoben werden sollen; das Nähere aber über die Bezeichnung und Einrichtungen der diese
Renten erhebenden Steuerbehörden, sowie über die der tandrentenbank selbst zu gebende
Einrichtung, ist 99. 5. und 23. besondern Verordnungen vorbehalten geblieben.
In dieser Beziehung wird hierdurch Folgendes bekannt gemacht und verordnet:
S. 1.
Die tandrentenbank trict den sten Januar 1834 in Wirksamkeit und hat ihren Sitz
in Dresden.
Sie wird unter unmittelbarer Aufsicht des Finanz-Ministerii durch drei, von Sr.
Königlichen Majestät und des Prinzen Mitregenten Königlichen Hoheic, ernannce Com-
missarien, dermalen
den Ober-Steuer-Director, Hanns Ludwig Valerian Freiherr von Fischer,
den Geheimen Regierungsrath, D. Karl Friedrich Schaarschmidr, und
den Finanz-Oberbuchhalter, Kammerrath Karl Christian Gustav Mietzsche,
verwaltet.
1834. 1