Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 286 ) 
6. 75. 
Für jeden aufgegriffenen und verhafteten Ausgetretenen, wenn derselbe in Folge be- 
sonderer Aufmerksamkeit erlangt worden ist, sollen durch den Amtshauptmann, an wel- 
chen der Ausgetretene abgegeben wird, Fünf Thaler für Rechnung des Kriegszahlamtes 
ausgezahlt werden. 
6. 76. 
Finden sich bei einem Individuum, welches reisen oder wandern will, augenscheinliche, 
oder der Obrigkeic notorisch bekannte körperliche Gebrechen so dringender Art, daß dessen 
unbedingte Untücheigkeit zum Waffendienste auch ohne ärztliche Untersuchung auper allem 
Zweifel gesetzt ist, so kann demselben der Befreiungsschein, mit Genehmigung der Creis- 
direction, von dem Amtshauptmann des Bezirks ertheilt werden. 
. 77. 
Die Amtshauptleute sind verpflichret, darüber zu wachen, daß jede Hinterziehung der 
Militairpflicht sowohl an denen, die sich derselben schuldig gemacht, als an denen, die sie 
zu begünstigen gesucht haben, nach den Gesetzen geahndet werde. 
. 78. 
Alle Vergehungen und Ungebührnisse dieser Art sind daher zuvörderst dem Amtshaupt- 
manne anzumeigen. 
Derselbe hat hierauf, wenn die Anzeige gegen den Militairpflichtigen allein gerichret ist 
und dieser das Vergehen sofort gerichtlich eingestehr, ihn unrer vorausgesetzter Tuchrigkeic 
an das Militair, nach §. 67. des Gesetzes, zu einer neunjährigen Dienftzeit und 
dreijährigen Kriegsreservepflicht abzugeben, im Fall derselbe aber unrüchrig ist, die 
betreffende Obrigkeit zu dessen Bestrafung zu veranlassen, wenn hingegen der Angeschuldigee 
läugnet, zur weitern Untersuchung an die Obrigkeit abzuliefern. 
. 79. 
Letztere hat, wenn der Angeschuldigte sein Vergehen noch eingestehr, denselben unge- 
säumt an den Amrshauptmann zurückzuschicken, welcher dann nach Bestimmung des vorigen 
Paragraphen zu verfahren hat. Verbleibt er aber bei dem häugnen, so ist die Unrer- 
suchung gegen ihn forczustellen und Bericht an die Creisdirection zu erstakten. 
. 80. 
Wenn dagegen außer demjenigen, welcher der Milicairpflicht sich entzogen zu haben 
beschuldige wird, noch andere Personen in das Vergehen verwickele sind, so hat der Amrs-
	        
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