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hauptmann die Untersuchung bei der betreffenden Obrigkeic zu veranlassen und daher mit dem
Einstellen des Mannes Anstand zu nehmen.
. 8S1.
In diesen Untersuchungssachen haben die Obrigkeiten an die Creisdirectionen zu berichten,
welche hierauf wegen Einstellung und Bestrafung des Milicairpfkichrigen Enrschliessung
fassen, wegen anderer in die Untersuchung verwickelter Personen aber die deshalb ergangenen
Acten an die competente Justizbehörde abgeben und derselben das Weilere anheim
stellen werden.
L. 82.
Die betreffende Behörde soll Sorge tragen, daß die zu führende Untersuchung, wenn
sie gegen den der Hinrerziehung der Milicairpfliche Beschuldigren allein gerichter ist, in der
möglich kürzesten Zeit beendige werde.
8weiter Theil.
Achtes Capitel.
(Zehnees Capitel des Gesetzes.)
Entlassung aus der Armee.
6. 83.
Enclassungsgesuche, welche sich auf die in den 96. 87. und 88. des Gesetzes gedachten
Fälle gründen, sind von den betreffenden Soldaten, unter Beibringung der erforderlichen
obrigkeitlichen Zeugnisse auf dem Dienstwege anzubringen und gelangen zur Entscheidung
an das Kriegeministerium.
Neuntes Capitel.
(Eilftes Capitel des Gesetzes.)
Vorkheile und Begünstigungen, welche für verabschiedete Soldaten
eintreten können.
. S4.
Alle Gesuche verabschiedeter Soldaken, hinsichtlich der, wegen ihrer Milirairdienste
ihnen zustehenden Vortheile und Begünstigungen, sind bei dem Kriegsministerio, Be-