Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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hauptmann  die  Untersuchung  bei  der  betreffenden  Obrigkeic  zu  veranlassen  und  daher  mit  dem
Einstellen  des  Mannes  Anstand  zu  nehmen.

.  8S1.

In  diesen  Untersuchungssachen  haben  die  Obrigkeiten  an  die  Creisdirectionen  zu  berichten,
  welche  hierauf  wegen  Einstellung  und  Bestrafung  des  Milicairpfkichrigen  Enrschliessung
  fassen,  wegen  anderer  in  die  Untersuchung  verwickelter  Personen  aber  die  deshalb  ergangenen

  Acten  an  die  competente  Justizbehörde  abgeben  und  derselben  das  Weilere  anheim
stellen  werden.

L.  82.

Die  betreffende  Behörde  soll  Sorge  tragen,  daß  die  zu  führende  Untersuchung,  wenn
sie  gegen  den  der  Hinrerziehung  der  Milicairpfliche  Beschuldigren  allein  gerichter  ist,  in  der
möglich  kürzesten  Zeit  beendige  werde.

8weiter  Theil.

Achtes  Capitel.
(Zehnees  Capitel  des  Gesetzes.)

Entlassung  aus  der  Armee.

6.  83.

Enclassungsgesuche,  welche  sich  auf  die  in  den  96.  87.  und  88.  des  Gesetzes  gedachten
  Fälle  gründen,  sind  von  den  betreffenden  Soldaten,  unter  Beibringung  der  erforderlichen
  obrigkeitlichen  Zeugnisse  auf  dem  Dienstwege  anzubringen  und  gelangen  zur  Entscheidung
  an  das  Kriegeministerium.

Neuntes  Capitel.
(Eilftes  Capitel  des  Gesetzes.)

Vorkheile  und  Begünstigungen,  welche  für  verabschiedete  Soldaten
eintreten  können.

.  S4.

Alle  Gesuche  verabschiedeter  Soldaken,  hinsichtlich  der,  wegen  ihrer  Milirairdienste
ihnen  zustehenden  Vortheile  und  Begünstigungen,  sind  bei  dem  Kriegsministerio,  Be-