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Ruͤcksichtlich der, mit den getreuen Staͤnden ebenfalls berathenen Gesetzentwuͤrfe
40) uͤber das Verfahren in Administratio-Justizsachen, .
2.) wegen zweckmäsigerer Organisation der Pareimonialgerichte und der Criminalgerichts-
barkeie,
3.) wegen Organisation der untern Medicinalbehörden,
4.) wegen der Grundsätze über das Heimathsrecht,
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5.) wegen der Abtrekung von Grundeigenthum zu Eisenbahnen,
6.) über die Volksschulen,
so wie wegen der ständischen Erklärung
7.) über Organisation der evangelisch = lurherischen Mircelbehörden,
8.) in Betreff der Ausgleichungsanstalt,
werden Wir den Inhale der, hierüber erst kurz vor dem Schlusse dieses Landtags ergange-
nen, ständischen Schriften zuvörderst noch in nähere Erwägung ziehen und dafern Wir
mit den, darin ausgesprochenen Anträgen Uns einzuverstehen vermögen, das, nach Beschaf-
fenheit der Sache, Erforderliche allenthalben verfügen und in Ausführung bringen.
Soviel aber diejenigen Gegenstände anlangt, die im Drange der Zeit oder aus andern
Gründen von den getreuen Ständen entweder gar nicht oder nicht vollständig haben berarhen
werden können, so behalten Wir Unsre Entschliessung hierüber annoch vor und nehmen dies-
falls insonderheit auf dasjenige Bezug, was unterm 1# #cen Juni dieses Jahres in dem De-
crete, die wegen Abkürzung des tandtags zu rreffenden Magsnehmungen betreffend, den
getreuen Ständen bereics eröffnet worden ist.
II.) Petitionen der Stände betreffend.
Wohin
1.) in Beziehung auf die, wegen Beschleunigung des Erscheinens von Gesetzbüchern,
erfolgten Anträge, Unfre Willensmeinung gerichtet ist, haben Wir in Unserm Oecrete
vom zten dieses Monats bereits kund gegeben und werden Wir nicht anstehen, die,
in dessen Folge, zur Erörterung des Entwurfs eines Criminalgesetzbuchs für die Zwi-
schenzeit bis zum nächsten tandtag erwählten Deputarionen, nachdem die gecreuen Stände
sich mit den, in jenem Decrece ausgesprochenen Grundsätzen über deren Niedersetzung
und Wirksamkeit allenchalben einverstanden erklärt, auch die hierbei sonst ausgesproche-
nen Wünsche Unsere Genehmigung erhalten haben, zu gehöriger Zeit einberufen zu lassen.