Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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C.
Ruͤcksichtlich  der,  mit  den  getreuen  Staͤnden  ebenfalls  berathenen  Gesetzentwuͤrfe
40)  uͤber  das  Verfahren  in  Administratio-Justizsachen,  .
2.)  wegen  zweckmäsigerer  Organisation  der  Pareimonialgerichte  und  der  Criminalgerichtsbarkeie,

3.)  wegen  Organisation  der  untern  Medicinalbehörden,
4.)  wegen  der  Grundsätze  über  das  Heimathsrecht,

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5.)  wegen  der  Abtrekung  von  Grundeigenthum  zu  Eisenbahnen,
6.)  über  die  Volksschulen,

so  wie  wegen  der  ständischen  Erklärung
7.)  über  Organisation  der  evangelisch  =  lurherischen  Mircelbehörden,
8.)  in  Betreff  der  Ausgleichungsanstalt,

werden  Wir  den  Inhale  der,  hierüber  erst  kurz  vor  dem  Schlusse  dieses  Landtags  ergangenen,
  ständischen  Schriften  zuvörderst  noch  in  nähere  Erwägung  ziehen  und  dafern  Wir
mit  den,  darin  ausgesprochenen  Anträgen  Uns  einzuverstehen  vermögen,  das,  nach  Beschaffenheit
  der  Sache,  Erforderliche  allenthalben  verfügen  und  in  Ausführung  bringen.

Soviel  aber  diejenigen  Gegenstände  anlangt,  die  im  Drange  der  Zeit  oder  aus  andern
Gründen  von  den  getreuen  Ständen  entweder  gar  nicht  oder  nicht  vollständig  haben  berarhen
werden  können,  so  behalten  Wir  Unsre  Entschliessung  hierüber  annoch  vor  und  nehmen  diesfalls
  insonderheit  auf  dasjenige  Bezug,  was  unterm  1#  #cen  Juni  dieses  Jahres  in  dem  Decrete,
  die  wegen  Abkürzung  des  tandtags  zu  rreffenden  Magsnehmungen  betreffend,  den
getreuen  Ständen  bereics  eröffnet  worden  ist.

II.)  Petitionen  der  Stände  betreffend.
Wohin
1.)  in  Beziehung  auf  die,  wegen  Beschleunigung  des  Erscheinens  von  Gesetzbüchern,
erfolgten  Anträge,  Unfre  Willensmeinung  gerichtet  ist,  haben  Wir  in  Unserm  Oecrete
vom  zten  dieses  Monats  bereits  kund  gegeben  und  werden  Wir  nicht  anstehen,  die,
in  dessen  Folge,  zur  Erörterung  des  Entwurfs  eines  Criminalgesetzbuchs  für  die  Zwischenzeit
  bis  zum  nächsten  tandtag  erwählten  Deputarionen,  nachdem  die  gecreuen  Stände
sich  mit  den,  in  jenem  Decrece  ausgesprochenen  Grundsätzen  über  deren  Niedersetzung
und  Wirksamkeit  allenchalben  einverstanden  erklärt,  auch  die  hierbei  sonst  ausgesprochenen
  Wünsche  Unsere  Genehmigung  erhalten  haben,  zu  gehöriger  Zeit  einberufen  zu  lassen.