Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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3.) Alle diefenigen, von welchen ein Beicrag nach der Ortsbehoͤrde Zeugniß wegen 
gänzlichen Unvermögens nicht zu erlangen ist. 
4.) Fremde, welche sich nicht länger als zwei volle Jahre in hiesigen Landen aufge- 
balten haben, mie Ausnahme der Fälle, in welchen Ausländer die Gewerbesteuer von ihren 
Gewerben nach täglichem, wöchentlichem oder monatlichem Betriebe zu erlegen haben, oder 
wenn Auswöärtige entweder sich in kürzerer Zeit ansässig machen, oder einen stehenden Er- 
werbszweig im Inlande ergreifen. 
Für Zwanggesinde ist die Dienstherrschafe die Personalsteuer zu berichtigen gehalten. 
. 39. 
Personalsteuerfreiheit des activen Militairs. 
Alle active Milikairs mit Ausschluß der Oberoffiziere vom Haup'tmann an, so wie 
die, ihnen gleichzuachtenden Milicairärzte sind von der Personalsteuer in der 1sten 2ten 
5ten 6ten und 'i#en Unterabtheilung befreit. 
Militairärzte und Chirurgen, welche zugleich Privarpraxis betreiben, sind, wegen des 
Erwerbs durch diese, der Personalsteuer in der Aten Unterabtheilung unterworfen. 
Gleiche Befreiung, wie das active Militair, hat die Landgensdarmerie zu genießen. 
Beurlaubten Militairs wird auch während der Urlaubszeit obige Befreiung zu Theil. 
9. 40. 
Fortsetzung. 
Von den Gewerbesteueransaͤtzen der, nach Maasgabe des Werbemandats vom 21sten 
April 1792. und des Mandats vom 25st8en Februar 1825. vorabschiederen, bisher von 
der Personensteuer und andern Abgaben befreiten Soldaten, ist ein solcher Theil in Abzug 
zu bringen, welcher den Abgaben gleich kommt, die sie bis jetzt zu entrichten gehabe haben 
würden, wenn sie keine Befreiung als verabschiedete Soldaten genossen hätcen. 
. 41. 
Entrichtung der Gewerbe= oder Personalsteuer zur Hälfte. 
Die Hälfte des, nach den allgemeinen Vorschriften eintretenden Gewerbe= oder Per- 
sonalsteuersatzes, haben zu entrichten: 
1.) Penstonirte Beamte und Milirairs, Wittwen derselben und unversorgee Kinder, 
von dem Einkommen durch Pensionen, wenn die Pension weniger als 300 Thlr. —. —. 
jährlich beträgt. 
2.) Wittwen von dem, auf ihre Rechnung start findenden Berriebe eines Gewerbes, 
wenn der, auf sie fallende Steuerbetrag weniger als 10 Thle. —. —; beträgt. 
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