Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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die Steuer nach dem taͤglichen, woͤchentlichen, oder monatlichen Verdienst zu erlegen ist, 
kann, gegen Bestellung gnuͤglicher Sicherheit, die Nachzahlung der Steuer bei dem Ab— 
gange vom Orte oder deren Berichtigung in gewissen, von der Steuereinnahme zu bestim— 
menden Fristen nachgelassen werden. Zum Behuf der Legitimation wird solchenfalls eine 
Bescheinigung uͤber die erfolgte Anmeldung ertheilt. 
. 57. 
Eintreibung der Rückstände. 
Alles das, was wegen Eintreibung der Grundsteuerreste vorgeschrieben ist, leider 
analog auch auf die Gewerbe= und Personalsteuerrückstände Anwendung. 
. 58. 
Verantwortlichkeit für die Steuereinnehmer. 
Hinsichtlich der Vertretung der Steuereinnehmer durch die Parrimonialobrigkeicen und 
resp. Gemeinden, denen die Verbindlichkeit der Steuererhebung obliege, bewender es bei 
denjenigen verfassungsmäsigen Grundsätzen und Bestimmungen, nach welchen diese Ver- 
cretungsverbindlichkeit in Beziehung auf die Grundsteuern zu beurtheilen ist. 
. 59. 
Berichtigung der Gewerbe= und Persenalsteuer-Cataster. 
Die Gewerbe= und Personalsteuer-Cataster werden alljährlich durch die Districts- 
Commissionen vervollständigt und berichtigt. 
Zu diesem Behufe sind den Districets-Commisssonen die eingekretenen Veränderungen 
in den Individualverzeichnissen von den Obrigkeicen und Einnahmebehörden anzuzeigen, 
und erstere haben hierauf in der, für die erste Aufstellung der Cataster angeordneten 
Maase, für deren Berichtigung Sorge zu tragen. 
Der Ansatz im Cataster bleibt gültig, bis er von Ames wegen oder auf erfolgte Re- 
clamation geändert wird. 
2½ 
Einstellung eines Gewerbes und Veränderung des Wohnorts. 
Wer ein Gewerbe aufgiebt und dieß der Districts -Commission anzeigk, ist vom näch- 
sten viertelsährigen Zahlungskermine an von Versteuerung desselben befreit. Dafern ein 
Mitglied einer Gewerbsclasse, welche zu Aufbringung eines Gesammtquantkum verpflichrec 
ist, aus dem Gewerbe ctrite, hat die Districes-Commission bei der nächsten jährlichen Re- 
vision für anderweite Vertheilung der Individualquanta Sorge zu tragen. Wer im taufe 
eines Jahres seinen Wohnort verändert, hat bis zur nächsten Catasterberichcigung sein bis- 
beriges Steuerguanrum an die Einnahme seines neuen Wohnorts zu enrrichten.
	        
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