Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Auch darf eine schwangere Frauensperson, die an einem Orte fuͤr die Zeit ihrer Ent- Einstweiliges 
bind in Untert ittel 4, von da niche ickaewi d Unterkommen 
indung sich ein Unterkommen ermittelt hat, von da nicht zuruͤckgewiesen oder entfernt wer- Schwangerer. 
den. (Vergleiche §9. 10.) 
In wie weit in andern, als den vorstehend gedachten Fällen, erfolgee polizeiliche Aus- 
weisungen als Grund der Aufnahmeverweigerung an einem andern Orte gelcen können, 
bänge von dem Ermessen der Polizeibehörden im einzelnen Falle ab. 
. 18. 
Bei den, aus Straf= und Besserungsanstalten Enrlassenen vererite die Stelle des Aus Straf= und 
9. 17. gedachten Zeugnisses ein Zeugniß des Directors der Anstalt, daß der Entlassene aununn* 
durch Beweise seiner Besserung sich des öffenclichen Vertrauens wieder würdig gemacht habe. lassene. 
S. 19. 
Weder durch die Aufnahme und Aufenthaltsgestattung, in so fern sie nicht mir der, Wie Heimaths= 
C. 8. unter a. 1. gedachten, ausdrücklichen Ertheilung der Heimathsangehörigkeit verbunden angehbrigkele 
ist, oder einer der, §. 9. ausgedrückten Fälle eintrite, noch durch Beleihung mic einem imriine#ehe“ 
Grundstücke, oder Ertheilung des Bürgerrechts, dafern nicht darauf ein fünfjähriges Woh= det werde. 
nen des Aufgenommenen am Orte Statt gefunden hat, noch durch die, auf den Grund 
des Mandats vom 10. October 1826. erfolgte Ausstellung eines Zeugnisses behufs der 
Verehelichung, noch durch Unrerstützung eines Hülfsbedürfeigen, noch durch die Unterlassung 
einer, nach §. 16. begründeten Ausweisung wird die, F. 4. bestimmte Verbindlichkeit eines 
Heimathsbezirks begründet; vielmehr kann die Ausweisung, unter den, F. 16. ausgedrück- 
cten Voraussetzungen zu jeder Zeit erfolgen. 
. 20. 
Das Verfahren bei Ausweisungen und den Transporten in die Heimath, so wie hin- Verfahren bei 
sichtlich der interimistischen Versorgung in streitigen Faͤllen wird durch Berordnung be= Ausweisungen. 
stimmt werden. · 
Unbegründete Weigerung oder Säumniß der Polizeibehörde oder Gemeinde des Hei- 
mathsortes rücksichtlich der Aufnahme, hat die Berbindlichkeit zum Ersatz des, zur nothdürf- 
tigen Unterstützung des auszuweisenden Hülfsbedürftigen erforderlich gewesenen Aufwandes 
von Zeit des Ansinnens an, zur Folge. (Vergleiche auch 9. 25.) 
Oieselbe Verbindlichkeic krifft diefenigen Behörden oder Gemeinden, welche eine Aus- 
weisung oder einen Transport nach einem andern Orte vor zugesagter Annahme veranstalten. 
. 21. 
« - · - ' « Vereinigungen 
Heimaths- und Armenversorgungsbezirke koͤnnen entweder auf bestimmte Zeit, oder der Gemeinden 
auch zu jeder Zeit widerrufliche Vereinigungen dahin creffen, daß der Eine anstatt der, ihm über Unterhal- 
tungebeiträge.
	        
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